Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/78: Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden) · 15 Seiten

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Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden)

Übersicht

Die Verwaltungsabläufe sollen durch eine kontrollierte Verwendung der AHVN effizienter werden. Künftig sollen Behör-

den von Bund, Kantonen und Gemeinden die AHVN generell für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden dürfen. Dadurch können Verwechslungen bei der Bearbeitung von Personendossiers vermieden werden. Sie

trägt somit zugleich zur erfolgreichen Umsetzung der Strategie «E-Government Schweiz» bei und erhöht auch die Kos-

teneffizienz der Verwaltungen.

Ausgangslage

Seit ihrer Einführung im Jahr 1948 arbeitet die AHV mit einer Versichertennummer. Dieses Personenkennzeichen hat bis heute den Zweck, die Verarbeitung von Informationen über Beiträge und die Berechnung damit verbundener Sozialversicherungsleistungen zu erleichtern. Im Jahr 2008 wurden eine nichtsprechende, 13-stellige AHVN neu eingeführt und zugleich die Zulässigkeit der systematischen Verwendung derselben neu geregelt. Die systematische Verwendung der AHVN ausserhalb der AHV ist seither nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Zum einen sind die Stellen und Institutionen dazu befugt, die mit dem Vollzug von kantonalem Recht mit besonderem Bezug zu den Sozialversicherungen betraut sind. Zum anderen darf die AHVN systematisch verwendet werden, wenn eine spezialgesetzliche Grundlage des Bundes oder der Kantone besteht, die dazu ermächtigt. Die Bestimmung im jeweiligen Spezialgesetz hat Verwendungszweck und Nutzungsberechtigte zu nennen. Dies soll jeweils die demokratische Kontrolle ermöglichen.

Die systematische Verwendung der AHVN als Personenidentifikator erlaubt bei der Datenbearbeitung eine automatische, rasche und genaue Aktualisierung der Personenattribute bei Personenstandsänderungen. Dies garantiert die Datenqualität in den Benutzerregistern. Da die Nummer eindeutig ist, können ferner administrative Verwechslungen von Personendossiers und dadurch verursachte Verletzungen des Datenschutzes vermieden werden. Ausserdem steigert ihre Verwendung die Kosteneffizienz der Verwaltung, indem sie eine Vereinfachung der internen Prozesse und der Querprozesse zwischen Behörden ermöglicht. Im Zuge der zunehmenden Digitalisierung der Verwaltungstätigkeit seit der Einführung der Regelung im Jahr 2008 ist eine starke Ausweitung der systematischen Nutzung erfolgt.

Die geltende Regelung im Bundesgesetz über die AHV lässt eine systematische Verwendung der AHVN für Behörden zwar zu, wenngleich unter Voraussetzungen, die zu erfüllen als umständlich wahrgenommen wird. Zudem ist die Gesetzgebungspraxis hinsichtlich der Berechtigung zur systematischen Verwendung der AHVN widersprüchlich. Die Kantone können ihre Behörden ausserdem nur hinsichtlich des Vollzugs von kantonalem Recht zur Verwendung der AHVN ermächtigen. Aus diesen Gründen wird zunehmend die Nutzung der AHVN als eindeutiger Personenidentifikator für Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden gefordert.

Inhalt der Vorlage

Die Vorlage bezweckt, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden nicht mehr für jede neue systematische Verwendung der AHVN eine spezifische gesetzliche Grundlage benötigen, sondern generell dazu ermächtigt sind. Indem die Verwendungsvoraussetzungen für alle Behörden die gleichen sind, wird die Transparenz erhöht. Zudem soll die Durchsetzung des Datenschutzes und der Informationssicherheit den erforderlichen Stellenwert erhalten.

Es soll weiterhin möglich sein, in spezialgesetzlichen Bestimmungen für bestimmte Verwendungszwecke sektorielle Personenidentifikatoren statt die AHVN vorzuschreiben. Insofern behält der Gesetzgeber die Gestaltungsfreiheit. Zudem sollen auch Organisationen und Personen, die keine Behördeneigenschaft besitzen und die ein Gesetz mit der Wahrnehmung einer Verwaltungsaufgabe betraut, zur systematischen Verwendung berechtigt sein, sofern eine Bestimmung im betreffenden Spezialgesetz dies vorsieht. Die systematische Verwendung rein privater Art der AHVN soll hingegen nach wie vor ausgeschlossen sein.

Die vorgeschlagene Erweiterung der systematischen Verwendung der AHVN führt nicht dazu, dass die Verwundbarkeit der Informationssysteme von Bund, Kantonen, Gemeinden oder anderen ermächtigten Nutzern oder die Missbrauchsrisiken steigen. Die Vorlage beschränkt sich darauf, das bisherige Erfordernis einer spezifischen gesetzlichen Grundlage für jede zusätzliche systematische Verwendung der AHVN durch eine generelle gesetzliche Berechtigung für die Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden und für bestimmte Institutionen zu ersetzen.

Wer die AHVN systematisch verwendet, ist wie bisher verpflichtet, den Datenschutz zu garantieren. Damit auch die Informationssicherheit gewährleistet ist, müssen verschiedene technische und organisatorische Massnahmen getroffen werden. In erster Linie müssen die Zugänge zu den verschiedenen Datenbanken optimal gesichert werden, damit das Risiko von unrechtmässigen Nutzungen minimiert ist. Die Sicherheitsvorgaben bezüglich Zugang zu Datenbanken, welche die AHVN enthalten, betreffen Authentifizierung, Datenübertragung, Verschlüsselung, Virenschutz und Firewalls sowie Aufzeichnung und Auswertung von wichtigen Abläufen innerhalb der Informatiksysteme. Ferner soll nicht nur das vollständige Versäumen von sichernden Massnahmen, sondern auch das unsorgfältige oder nicht fachgerechte Durchführen derselben unter Strafe gestellt werden.