Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/78: Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden) · 15 Seiten

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Art. 87 achtes Lemma und Art. 88 viertes Lemma

Diese Bestimmungen werden aufgehoben, weil die Strafbestimmungen im 4. Teil des AHVG enthalten sein werden.

Art. 89

Die solidarische Haftung der Unternehmen widerspricht dem strafrechtlichen Grundsatz, wonach die Busse höchstpersönlich ist und nicht übertragen werden kann. Sie stellt somit eine versteckte Form der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Unternehmens dar. Artikel 79 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200016 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der für den ersten Teil des AHVG gilt (Art. 1 Abs. 1 AHVG), verweist namentlich auf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417über das Verwaltungsstrafrecht, der auf die Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben anwendbar ist. Artikel 89 kann daher bei dieser Gelegenheit aufgehoben werden.

Gliederungstitel nach Artikel 153a

Vierter Teil: Systematische Verwendung der AHVN ausserhalb der AHV

Die geltenden Regelungen der vorliegenden Materie sind im ersten Teil (Die Versicherung), vierter Abschnitt (Die Organisation) platziert. Aus gesetzessystematischer Sicht ist dies ungünstig, geht es doch gerade nicht um die AHV und deren Organisation, sondern um die Verwendung der AHVN in Bereichen ausserhalb der AHV. Im Interesse der Transparenz der Rechtsetzung und der Auffindbarkeit von rechtlichen Regelungen soll die systematische Verwendung der AHVN als Personenidentifikator ausserhalb der AHV in einem eigenen Teil des AHVG geregelt werden. Direkt vor den Schlussbestimmungen wird daher ein neuer, vierter Teil eingefügt (Art. 153b ff.), der Bestimmungen über die systematische Verwendung der AHVN als Personenidentifikator ausserhalb der AHV enthält.

Art. 153b Begriff

Die Bestimmung enthält die Legaldefinition der systematischen Verwendung, die bisher in Artikel 134bis der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)18 enthalten war. Angesichts deren Bedeutung rechtfertigt es sich, sie neu ins Gesetz aufzunehmen. Inhaltlich bleibt die Regelung unverändert. In der Regel gilt die Verwendung als «systematisch», wenn Personendaten mit der Nummer verbunden werden und die Verwendung eine klar definierte Gruppe natürlicher Personen betrifft. Entscheidendes Kriterium soll sein, ob der essentielle, kennzeichnende Teil der AHVN Eingang in eine Datensammlung findet. Dadurch kann vermieden werden, dass durch systematische Modifizierungen der vollständigen Nummern nach eigenem System (z.B. durch Weglassung des Ländercodes 756 in den ersten drei Stellen der 13-stelligen Nummer, durch Ergänzungen der Nummer mit einem Buchstaben bzw. einer weiteren Ziffer oder durch eine Verschlüsselung) die vom Gesetzgeber gewollte Kontrolle des Gebrauchs unterlaufen wird.

Art. 153c Berechtigte

Abs. 1: Dieser Absatz regelt, wer als Berechtigte in Frage kommt.

Bst. a Ziff. 1 und 2: Diese Ziffern beziehen sich auf die Bundesebene. Die Formulierung orientiert sich an der Struktur von Artikel 2 Absätze 1–3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199719. Dieses unterscheidet zwischen Einheiten der zentralisierten und solchen der dezentralisierten Bundesverwaltung.

Ziff. 3: Auf Kantons- und Gemeindeebene ist der Behördenbegriff des jeweiligen kantonalen Rechts massgebend.

Ziff. 4: Sie erfasst jene Personen und Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, die eine Verwaltungsaufgabe erfüllen, die aber weder der zentralen noch der dezentralen Verwaltung angehören. Sollen sie die Verwaltungsaufgabe, mit der sie betraut sind, unter systematischer Verwendung der AHVN erfüllen können, benötigen sie eine dahingehende Berechtigung im jeweiligen Spezialgesetz. Als konkretes Beispiel dienen die anerkannten Anbieter der obligatorischen Krankenpflege- und der obligatorischen Unfallversicherung. Sie gehören weder auf der Ebene des Bundes noch auf jener der Kantone zur Verwaltung, sind aber gesetzlich mit der Durchführung der genannten Sozialversicherungen betraut. Dafür sollen sie auch künftig zur systematischen Verwendung der AHVN berechtigt sein, wobei die diesbezüglichen spezialgesetzlichen Grundlagen bereits bestehen. Dasselbe gilt analog für die Durchführung der beruflichen Vorsorge. Die Vorsorgeeinrichtungen dürfen die AHVN ebenfalls – wie bisher – systematisch verwenden. Die bereits bestehenden diesbezüglichen Bestimmungen bleiben unverändert.

Ziff. 5: Bisher waren die kantonalen Bildungsanstalten gestützt auf Artikel 50e Absatz 2 Buchstabe d AHVG zur systematischen Verwendung der AHVN befugt. Diese Möglichkeit müssen sie auch künftig haben, denn einerseits fungieren sie als Hilfsorgane der AHV. Studierende der Hochschulen und auch Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II (duale Berufsbildung oder berufliche Vollzeitausbildung) und der nichthochschulischen Tertiärstufe (höhere Berufsbildung) sind AHVbeitragspflichtig. In ihrer Rolle als Hilfsorgane der AHV nehmen die betreffenden Bildungsinstitutionen die notwendigen Meldungen für die Studierenden an die Ausgleichskassen vor und übernehmen gegebenenfalls das Inkasso für die Beiträge (Art. 29bis und Art. 29ter AHVV). Für die korrekte Verbuchung der Beitragszahlung zugunsten der Betroffenen muss bei der Datenübermittlung die AHVN verwendet werden. Ausserdem verwenden Schulen mit besonderem Lehrplan (Sonderschulen) die AHVN im Rahmen der Invalidenversicherung. Schliesslich gibt es Kantone, in welchen die Unfallversicherung für die Schülerinnen und Schüler via Schulen erfolgt.

Anderseits haben die Bildungsinstitutionen auch Aufgaben im Bereich der Bildungsstatistik zu erfüllen, also Aufgaben ausserhalb der AHV. Diese Erhebungen erfolgen ebenfalls unter Verwendung der AHVN. Unter diesen Umständen ist es ist sinnvoll, auch künftig sowohl den kantonalen Bildungsinstitutionen als auch jenen des Bundes für die Erfüllung ihrer bildungsstatistischen Aufgaben die systematische Verwendung der AHVN zu erlauben.

Bst. b: Im Unterschied zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung und der obligatorischen Unfallversicherung ist die Durchführung von privatrechtlich geregelten Zusatzversicherungen keine Verwaltungsaufgabe. Es bestehen jedoch zahl-

16 SR 830.1

17 SR 313.0

18 SR 831.101

19 SR 172.010