Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/78: Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden) · 15 Seiten
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1.3.2.3 Sektorielle Nummern
Bei einem System mit koordinierten sektoriellen Personenidentifikatoren werden jeder zu verzeichnenden natürlichen Person mehrere Identifikatoren zugewiesen. Diese werden jeweils ausschliesslich für die Verwaltungstätigkeit in den betreffenden Verwaltungssektoren, z.B. in einem Steuersektor oder in einem Sozialversicherungssektor, verwendet. Damit dennoch eine effiziente elektronische Kommunikation zwischen zwei Verwaltungsstellen in verschiedenen Sektoren stattfinden kann, wird ein zentraler Identifikations- und Kommunikationsserver benötigt. Solche Verwaltungssektoren existieren in der heutigen Verwaltungsstruktur nicht, müssten also zuerst geschaffen werden. Anlässlich der Vernehmlassung zum Entwurf zum SPING im Jahr 2004 äusserten sich die meisten Kantone und Organisationen im Bereich des E-Government und der E-Administration denn auch dahingehend, die Sektorialisierung sei zu komplex und kostspielig, zudem fehleranfällig und bilde daher eine in der Praxis kaum praktikable Lösung. Aus heutiger Sicht wäre eine generelle Pflicht zur Einführung von sektoriellen Identifikatoren oder von anderen, alternativen Personenidentifikatoren für zahlreiche Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden ein Rückschritt, zumal sie im Vertrauen auf die Beibehaltung der aktuellen Regelung (mit der AHVN als einem eindeutigen Personenidentifikator für Behörden) bereits Dispositionen getroffen und Investitionen getätigt haben. Unter diesen Umständen ist die Einführung eines umfassenden Systems mit sektoriellen Personenidentifikatoren nicht wünschenswert. Falls in einen bestimmten Bereich die Verwendung eines besonderen Personenidentifikators gewünscht wird, bleibt dies jedoch mit dem vorliegenden Entwurf möglich.
1.4 Stellungnahmen im Vernehmlassungsverfahren und ihre Bewertung
Der Bundesrat hat das EDI am XX. Oktober 2018 damit beauftragt, eine Vernehmlassung zum Vorentwurf der AHVG-Änderung durchzuführen. In einem Brief gleichen Datums lud das EDI die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die Dachorganisationen der Wirtschaft sowie weitere Verbände und Organisationen ein, sich bis am XX.XX.2019 zum Gesetzentwurf zu äussern. Insgesamt wurde die Vorlage von den Vernehmlassungsteilnehmenden … Einzelheiten können den zusammengefassten Vernehmlassungsergebnissen entnommen werden13.
1.5 Stellungnahme der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission
Am 29. Juni 2017 wurde AHV/IV-Kommission ein erster Vorentwurf der vorgestellt. Die Kommission ist grundsätzlich mit einer generellen Erweiterung der systematischen Verwendung der AHVN durch Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben einverstanden. Sie legt allerdings Wert auf die Feststellung, dass die neue Regelung möglichst transparent ausgestaltet sein sollte.
1.6 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Für die Finanzierung der erweiterten Verwendung der AHVN ausserhalb der AHV können Gebühren erhoben werden, um die bescheidenen Kosten zu decken. Eine detaillierte Beschreibung möglicher Auswirkungen des Entwurfs wird unter Ziffer 3 gegeben.
1.7 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Das europäische Sozialrecht sieht keine Bestimmungen vor, die die Vorlage betreffen.
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 49a Bst. g
Mit der Zuweisung einer AHVN erfolgt eine Eintragung in das zentrale Register. Es kann nicht systematisch daraus abgeleitet werden, dass die Person in der AHV versichert ist. Deshalb wird der Begriff «Versichertennummer» durch «AHV-Nummer» ersetzt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Totalrevision14 des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 199215 (DSG) der Begriff «Persönlichkeitsprofil» aufgehoben werden soll. Am Ende der parlamentarischen Beratungen wird darauf zu achten sein, dass die beiden Geschäfte koordiniert werden und allenfalls der Einleitungssatz in diesem Sinne geändert wird.
Art. 50a Abs. 1 Bst. bbis, 50c, 71 Abs. 4 Bst. a und 93bis Abs. 1
Betrifft nur den deutschen Text.
In der deutschen Fassung wird der Begriff «Versichertennummer» durch «AHV-Nummer» ersetzt.
Art. 50d-50g
Diese Bestimmungen werden aufgehoben, weil die Regelung der systematischen Verwendung der AHV-Nummer ausserhalb der AHV in einen neu zu schaffenden 4. Teil des AHVG überführt wird.
13 www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2019 > EDI.
14 Botschaft vom 15. September 2017 zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz, BBl 2017 6941.
15 SR 235.1