Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/78: Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden) · 15 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht

gie Schweiz» umzusetzen (vgl. Ziff. 4.2). Die «E-Government Strategie Schweiz» ist ein Geschäft der Legislaturplanung 2015-2019.

4.2 Verhältnis zu Strategien des Bundesrates

Die vom Bundesrat verabschiedete «E-Government Strategie Schweiz»25 verfolgt das Ziel, Wirtschaft und Bevölkerung von besseren Dienstleistungen und einer effizienteren Verwaltung profitieren zu lassen. Das Umsetzungsinstrument der aktuellen «E-Government Strategie Schweiz» ist der Schwerpunktplan 2017-201926. Dieser enthält elf operative Ziele. Das operative Ziel Nr. 7 des Schwerpunktplans 2017-2019 lautet: «Die Zuordnung von Daten zu einer bestimmten Person im elektronischen Austausch zwischen Informationssystemen ist bis 2019 sichergestellt.». Weiter wird ausgeführt, ein eindeutiges Personenkennzeichen, das in allen Fachbereichen und auf allen Staatsebenen angewendet werden könne, habe bisher noch nicht etabliert werden können. Daher bestehe hierin grosser Handlungsbedarf. Insofern trägt diese Vorlage dazu bei, die «E-Government Strategie Schweiz» umzusetzen.

Der erwähnte Schwerpunktplan sieht ferner die Einführung einer E-ID vor (operatives Ziel Nr. 5). Gesicherte Identitäten sind die Basis für Rechtssicherheit. Der vom Bundesrat verabschiedete Entwurf für ein neues Bundesgesetz über elektronische Identifizierungsdienste (E-ID-Gesetz, BGEID) bezweckt, den sicheren elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Privaten und Behörden oder unter Privaten zu fördern.27 Damit auch anspruchsvollere Geschäftsprozesse online abgewickelt werden können, müssen die Vertragspartner Vertrauen in die Identität des Gegenübers haben können. Diesem Bedarf soll in der Schweiz mit der Schaffung von anerkannten elektronischen Identifizierungseinheiten für natürliche Personen nachgekommen werden. Eine von der AHV unabhängige E-ID-Registrierungsnummer dient zur Verbindung der betreffenden Person mit der ausgegebenen E-ID.

Das E-ID-Konzept geht von einer Aufgabenteilung zwischen Staat und Privaten aus: Der Bund gibt keine eigene E-ID heraus, sondern kann E-ID von privaten Anbietern (wie zum Beispiel die SuisseID der Post) staatlich anerkennen, wenn diese die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Durch die Anerkennung wird den Anbietern von Identitätsdienstleistungen (Identity Provider, IdP) erlaubt, staatlich geführte und bestätigte Personenidentifizierungsdaten für die Erbringung ihrer Dienstleistungen zu verwenden. Den IdP soll deshalb erlaubt werden, die AHVN – ausschliesslich – zu diesem eingeschränkten Zweck systematisch zu verwenden. Im Übrigen sollen sie die AHVN nur jenen Betreiberinnen eines E-ID-verwendenden Dienstes bekannt geben dürfen, die selbst zur systematischen Verwendung der AHVN berechtigt sind. Der Umstand, dass die IdP weder Behörden sind noch eine öffentliche Aufgabe im engeren Sinn erfüllen, soll der umschriebenen systematischen Verwendung der AHVN durch die IdP nicht entgegenstehen. Die angestrebte Einführung einer E-ID in der dargelegten Form wird durch das vorliegende Gesetzgebungsprojekt somit nicht gefährdet.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf die Kompetenznormen der Bundesverfassung, die den Bund zur Rechtsetzung im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung ermächtigen (Art. 111 und 112 BV). Insoweit, als die Regelungen zur AHVN deren Verwendung als generellen Personenidentifikator für Behörden betreffen, ergibt sich die Kompetenz des Bundes aus Artikel 173 Absatz 2 BV. Dieser statuiert die Kompetenz des Bundes zur Regelung der Organisation der Bundesbehörden. Ermöglicht der Bundesgesetzgeber den Kantonen und – vorbehältlich anderslautenden kantonalen Rechts – den Gemeinden, die AHVN systematisch zu verwenden, ist er zugleich befugt, die Voraussetzungen der Nutzung dieses Instruments zu definieren und entsprechende Vorschriften zu erlassen. Demgegenüber besteht keine Regelungskompetenz des Bundes hinsichtlich der Modalitäten von allfälligen anderen Personenidentifikatoren der Kantone. Diesbezügliche datenschutz- und informationssicherheitsrechtliche Vorschriften sind durch die Kantone zu erlassen.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Vom Themenbereich der Vorlage sind keine internationalen sozialrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz betroffen.

5.3 Erlassform

Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Dies ist mit dieser Vorlage gewährleistet.

5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Vorlage untersteht nicht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, da sie weder Subventionsbestimmungen noch die Grundlage für die Schaffung eines Verpflichtungskredites oder Zahlungsrahmens enthält.

24 BBl 2016 5183

25 Die Strategie ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://www.egovernment.ch/de/umsetzung/e-government-strategie/

26 Der Schwerpunktplan ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://www.egovernment.ch/de/umsetzung/schwerpunktplan1

27 BBl 2018 …