Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/78: Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden) · 15 Seiten
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Art. 153e Risikoanalyse
Abs. 1: Der Zweck von periodischen Risikoanalysen besteht darin, die Risiken von unerlaubten Zusammenführungen von Datenbanken zu erkennen und nötigenfalls das Zusammenwirken der Verwaltungen derart abzustimmen, dass die technischen und organisatorischen Massnahmen gestützt auf eine realistische und aussagekräftige Einschätzung der systemischen Gesamtrisiken getroffen werden.
Bst. a und b: Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Risikoanalyse umschreiben die Buchstaben a und b die Einheiten auf der Ebene des Bundes und der Kantone, die dazu verpflichtet sind, und für welche Datenbanken.
Abs. 2: Die Verzeichnisse von Datenbanken, welche die AHVN enthalten, ermöglichen ein gezieltes und koordiniertes Vorgehen. Dieses Ziel kann auch dadurch unterstützt werden, indem bereits existierende Verzeichnisse von Datenbanken nach dem Kriterium der systematischen Verwendung der AHVN erschlossen werden.
Art. 153f Mitwirkungspflichten
Die systematischen Verwender der AHVN haben ferner verschiedene Mitwirkungspflichten gegenüber der ZAS. Diese dienen in erster Linie der Zuverlässigkeit der AHVN.
Bst. a: Die ZAS ist darauf angewiesen, von den Berechtigten orientiert zu werden, wenn sie von ihrer Berechtigung zur systematischen Verwendung der AHVN Gebrauch machen. Daher gilt für die Verwendungen ausserhalb der AHV auch nach dem revidierten Recht eine Meldepflicht gegenüber der ZAS. Diese soll auf der Gesetzesstufe verankert werden. Künftig wird die ZAS zu prüfen haben, ob es sich bei der neu gemeldeten Einheit um eine Behörde handelt bzw. ob eine spezialgesetzliche Grundlage für Private gemäss Artikel 153c Absatz 1 Ziffer 4 mit Verwaltungsaufgabe besteht.
Bst. b und c: Die ZAS muss in der Lage sein, Datenabgleiche für die Verifizierung der verwendeten Nummern zu veranlassen oder durchzuführen und nötigenfalls Korrekturen anzuordnen. Die systematischen Verwender müssen die von der ZAS verlangten Massnahmen treffen, um die Gültigkeit der AHVN und die damit verbundenen personenbezogenen Daten überprüfen zu können.
Art. 153g Bekanntgabe der AHVN beim Vollzug von kantonalem oder kommunalem Recht
Diese Bestimmung entspricht inhaltlich weitgehend dem geltenden Artikel 50f. Die Änderung gegenüber dem bisherigen Recht besteht darin, dass sie auch die systematischen Verwender erfasst, welche kommunales Recht vollziehen. Dies, weil die AHVN neu auch zum Vollzug von kommunalem Recht verwendet werden darf. Im Interesse des Datenschutzes wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen diese Verwender die AHVN im Einzelfall an Dritte bekanntgeben dürfen. Dabei sind die im entsprechenden Aufgabengebiet jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben für die Datenbekanntgabe zu beachten.
Die Bekanntgabe der AHVN durch Bundesorgane richtet sich weiterhin nach den – inhaltlich gleich ausgestalteten – Bestimmungen des DSG.
Art. 153h Gebühren
Bereits nach geltendem Recht können gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199722 Gebühren erhoben für den Aufwand, welcher der ZAS im Zusammenhang mit der Verwendung der AHVN ausserhalb der AHV entsteht (vgl. Art. 134sexies und 134septies AHVV). Erbringt sie Dienstleistungen für Fremdnutzer der AHVN, soll dies auch künftig die Sozialwerke der 1. Säule nicht belasten. Die Möglichkeit des Bundesrats, Gebühren vorzusehen, soll weiterhin bestehen. Da die systematische Verwendung der AHVN ausserhalb der AHV erweitert wird, soll zur Verbesserung der Transparenz die Möglichkeit der Gebührenerhebung im AHVG verankert werden.
Art. 153i Strafbestimmungen des vierten Teils
Abs. 1: Die neue Regelung deckt sich materiell mit jener gemäss dem geltenden Artikel 87 achtes Lemma. Wie bisher untersteht die unbefugte systematische Verwendung der AHVN einer Geldstrafe.
Abs. 2: Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine vervollständigte Weiterführung der bisherigen Regelung gemäss Artikel 88 viertes Lemma. Im Unterschied zum geltenden Wortlaut soll künftig soll nicht nur das gänzliche, sondern auch das teilweise Weglassen von technischen und organisatorischen Massnahmen als Übertretung gelten.
Abs. 3: Da das ATSG auf den 4. Teil nicht anwendbar ist, ist ein Verweis auf Artikel 79 ATSG erforderlich, damit die oben erwähnten Strafbestimmungen auch auf die Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben Anwendung finden.
Gliederungstitel vor Art. 154
Fünfter Teil: Schlussbestimmungen. Die systematische Verwendung der AHVN ausserhalb der AHV ist neu im vierten Teil des Gesetzes geregelt. Dadurch sind die Schlussbestimmungen in einem fünften Teil enthalten.
Schlussbestimmungen
Damit die Stellen und Institutionen, welche die AHVN bereits systematisch verwenden, die nötigen Umstellungen realisieren können, ist ihnen eine Übergangsfrist einzuräumen. Da sie nach geltendem Recht schon technische und organisatorische Massnahmen treffen mussten, ist die Frist von einem Jahr angemessen.
Änderung anderer Erlasse
In anderen Erlassen sind die Bestimmungen zur systematischen Verwendung der AHVN ausserhalb der AHV zu ändern beziehungsweise zu streichen. Doppelspurigkeiten gilt es zu vermieden.