Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/78: Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden) · 15 Seiten
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3 Auswirkungen
3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund
Mit einer Ausweitung der systematischen Verwendung durch Behörden ausserhalb der AHV wird bei der ZAS zusätzlicher Aufwand anfallen. Durch die Möglichkeit der erweiterten Verwendung der AHVN werden bei der ZAS zunächst mehr neue Meldungen für den Zugang zu den angebotenen Diensten eingehen. Höhere Ausgaben werden auch für die Infrastruktur von UPI entstehen, da eine steigende Nutzerzahl einen Einfluss auf die Kapazität der Informatiksysteme hat.
Auf Bundesebene werden einige Duzend zusätzliche Meldungen erwartet, auf Kantonsebene mehrere hundert und auf Ebene der 2200 Gemeinden einige tausend. Potenziell könnten somit bei der ZAS insgesamt über 10 000 Meldungen eingehen. Die zusätzlichen Kosten, die dadurch anfallen, dürften mit der Zeit jedoch abnehmen. Deren Höhe lässt sich nicht direkt von der geschätzten Anzahl zusätzlicher Nutzer ableiten, sondern hängt auch von der Art und Weise ab, wie diese ihre Meldepflicht wahrnehmen (Einzel- oder Sammelmeldungen, Verteilung über die Zeit). Weiter generiert der laufende Betrieb in Form von zusätzlichen Anfragen durch die Nutzer höhere Kosten. Deren Ausmass hängt stark von der schwer zu prognostizierenden Anzahl neuer systematischer Verwender sowie dem Nutzerverhalten dieser Behörden ab. In einer Übergangszeit von zwei bis fünf Jahren wird mit einem Anstieg der Nutzermeldungen und der Anträge für den Zugang zu den ZAS-Diensten gerechnet Der Zusatzaufwand wird mit den bestehenden personellen Ressourcen bewältigt.
Was die Modernisierung der Anwendungen zur Verwaltung der Meldungen für die systematische Verwendung der AHVN und des Zugangs zu den Diensten der ZAS angeht, ist mit Investitionskosten zwischen 500 000 Franken und einer Million Franken zu rechnen. Die Kosten für eine stärkere automatische Aufsicht über die Nutzung der ZAS-Dienste dürften mit 200 000 bis 750 000 Franken zu Buche schlagen. Die gesamthaften Zusatzkosten für die Investitionen bewegen sich somit zwischen 700 000 Franken und 1,75 Millionen Franken.
Wie bereits nach geltendem Recht, hat der Bundesrat die Möglichkeit, Gebühren zu erheben, für die Zusatzkosten im Zusammenhang mit der Verwendung der AHVN ausserhalb der AHV. Dadurch können die Kosten für die erweiterte Verwendung auf die betreffenden Verwender, also die Kostenverursacher, überwälzt werden.
Als kostenreduzierender Faktor treten schliesslich Effizienzgewinne bei den Bundesbehörden, die neu die AHVN nutzen werden, ein. Die verbesserte Qualität des Datenbestands bei den Behörden erleichtert und beschleunigt die Verwaltungstätigkeit. Sie ermöglicht auch einen unkomplizierten, d.h. möglichst automatischen Datenfluss zwischen den Behörden. Die generelle Berechtigung von Behörden hat ausserdem zur Folge, dass nicht mehr für jeden neuen Verwendungszweck spezifisch eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden muss. Dadurch werden auch die gesetzgebenden Behörden entlastet. Allerdings müssten gegebenenfalls die Begleitmassnahmen aktualisiert werden, wodurch zusätzliche Kosten entstünden. Die Höhe der zusätzlichen Einsparungen und Ausgaben lässt sich nicht beziffern.
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Sollten für die systematische Nutzung der Versichertennummer Gebühren erhoben werden, entstehen dadurch bei den Behörden der Kantone und Gemeinden zusätzliche Kosten. Diese können erst nach Kenntnis des Gebührensystems und der Ausnahmeregelungen geschätzt werden. Zudem verursacht die Meldepflicht bei den Nutzern von Kantonen und Gemeinden einen (vernachlässigbaren) Initialaufwand.
Zugleich sind die Effizienzgewinne bei der Verwaltungstätigkeit (siehe Ziff 3.1) allerdings auch bei Kantonen und Gemeinden ein kostenreduzierender Faktor. Es ist davon auszugehen, dass die einzelnen Behörden die allfälligen Kosten gegenüber dem Nutzen für ihre Verwaltungstätigkeit abzuwägen vermögen und daher die Versichertennummer nur nutzen werden, wenn es sich für sie wirtschaftlich lohnt. Bei Kantonen und Gemeinden ist somit von einer positiven Auswirkung auszugehen. Der Aufwand der gesetzgebenden Behörden von Kantonen und Gemeinden wird vermindert, weil nicht mehr für jeden neuen Verwendungszweck spezifisch eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden muss. Wie bei den Behörden des Bundes sind allerdings die Begleitmassnahmen anzupassen, wodurch Mehrkosten entstehen, die sich nicht beziffern lassen.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Es gibt keine direkten volkswirtschaftlichen Auswirkungen aus der Vorlage. Indirekte positive Auswirkungen entstehen hingegen infolge der Verbesserung des elektronischen Verkehrs zwischen Bürgern und Behörden sowie zwischen den Behörden.
3.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Gesellschaft.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates
4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 201623 zur Legislaturplanung 2015–2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201624 über die Legislaturplanung 2015–2019 angekündigt. Sie trägt aber dazu bei, die «E-Government Strate-
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