Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 71 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung: Agrarpolitik ab 2022
Art. 14 Abs. 2 GSchG: Weitergehende energetische Nutzung von Hofdünger
Die neue Bestimmung soll eine gegenüber der Vergärung in Biogasanlagen weitergehende energetische Nutzung von Hofdüngern ermöglichen, bei welcher die in den Hofdüngern enthaltenen Nährstoffe und humusbildenden Stoffe nicht mehr zwingend für die Düngung verwendet werden müssen. Diese Möglichkeit soll auf Hofdünger beschränkt sein, die ein Betrieb mit Nutztierhaltung nicht selber als Dünger verwerten kann (Hofdüngerüberschüsse). Insgesamt äussern sich 101 Teilnehmende zu dieser Bestimmung.
Kantone Parteien Organisationen
Zustimmung GL TMP
Zustimmung mit - - SBV, 17 nationale bäuerliche Organisatio-Bedingungen nen, Ökostrom CH, EKL
Bedingungen Ergänzung gefordert, wonach eine kombinierte d.h. energetische und stoffliche Verwertung zu bevorzugen sei (bäuerliche Kreise)
Ergänzung gefordert, wonach eine energetische mit gleichzeitiger, stofflicher Verwertung explizit gewünscht ist, sofern Nährstoffkreisläufe möglichst geschlossen bleiben (Ökostrom CH)
Präzisierung in der Botschaft, dass bei der Verbrennung von Hofdüngern nicht höhere Schadstoffemissionen entstehen, als beim LRV-konformen Verfeuern von Schlamm aus kommunalen ARA (EKL)
Ablehnung mit - - Wissensch. CH, VSG
Alternativen
Alternativen Definition der Bedingungen für eine energetische Nutzung (Wissensch. CH) Einschränkung der Verbrennung von Hofdünger auf spezifische, technisch sinnvolle Ausnahmen (VSG)
Ablehnung BE, LU, ZG, FR, GPS, Junge 20 nationale Organisationen
SO, BL, AG, GE; Grüne, GLP
KVU, KBNL, LDK, SPS
KOLAS
Argumente Widerspricht dem Ziel einer ressourceneffizienten Landwirtschaft
Untergräbt den Erhalt von Nährstoffen und damit den Kreislaufgedanken Durch die stoffliche Verwertung werden fossile Ressourcen geschont und Energie gespart
Unerwünschte zusätzliche Luftemissionen bzw. Geruchsbelästigungen aus kleineren Feuerungsanlagen
Widerspruch zur LRV und zu den Schweizer Klimazielen
Art. 14 Abs. 4 Aufhebung des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs (oBB)
Die neue Formulierung sieht die ersatzlose Aufhebung des oBB vor. Dieser beschränkt die Möglichkeit, überschüssige Hofdünger über einen Radius von 6 km hinaus abzugeben, auf diejenigen Betriebe, die mindestens 50% des anfallenden Hofdüngers selber als Dünger verwerten können. Die Abschaffung stellt somit eine Erleichterung für diejenigen Betriebe dar, welche eine mehrheitlich
bodenunabhängige Nutztierhaltung betreiben. Insgesamt äussern sich 90 Teilnehmende explizit zu dieser Bestimmung.
Kantone Parteien Organisationen
Zustimmung LDK, KOLAS - SBV, 19 nationale, v.a. bäuerliche Organisationen
072.10-00011 \ COO.2101.101.4.1509400