Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten

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Artikel 75 BV gibt dem Bund die Kompetenz, die Grundsätze für die Raumplanung festzulegen. Die Raumplanung obliegt den Kantonen und soll der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedelung des Landes dienen. Die zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens beinhaltet auch einen ausreichenden Kulturlandschutz.

Artikel 102 BV regelt die Landesversorgung in Krisensituationen oder schweren Mangellagen und deckt generell alle lebenswichtigen Güter und Dienstleistungen ab (Energieträger, Heil- und Nahrungsmittel etc.). Er ist auf kurz- und mittelfristige Versorgungsengpässe ausgerichtet und dient als verfassungsrechtliche Grundlage für das Landesversorgungsgesetz (z.B. Pflichtlagerhaltung).

1.3 Bisherige Agrarpolitik

1.3.1 Agrarpolitische Etappen seit 1992

Seit Beginn der 1990er-Jahre wurde die Agrarpolitik in mehreren Schritten in Richtung stärkere Marktorientierung und gezieltere Förderung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen weiterentwickelt. Nachfolgend die wichtigsten Etappen:

Jahr Wichtigste Änderungen

1992 Entkopplung der Preis- von der Einkommenspolitik mit der Einführung von produktunabhängigen Direktzahlungen.

1996 Neue Verfassungsgrundlage (Art. 104 Bundesverfassung2; BV). Gemäss dieser sorgt der Bund dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur sicheren Versorgung der Bevölkerung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, zur Pflege der Kulturlandschaft und zur dezentralen Besiedlung des Landes.

1999 Aufhebung der staatlichen Preis- und Abnahmegarantien, Einführung eines ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) als Voraussetzung für Direktzahlungen.

2004 Schrittweise Aufhebung der Milchkontingentierung bis 2009 und Einführung der Versteigerung bei der Verteilung der Zollkontingente von Fleisch, die zur Fleischeinfuhr zu einem tieferen Zollansatz berechtigen (AP2007).

2007 Abschaffung der Exportsubventionen für landwirtschaftliche Primärprodukte, Umlagerungen von Finanzmitteln für die Marktstützung zu den Direktzahlungen, Reduktion der Grenzabgaben für Brotgetreide und Futtermittel (AP2011).

2014 Stärkere Ausrichtung der Direktzahlungen auf die Ziele von Artikel 104 BV, Stärkung der Instrumente zur Umsetzung der Qualitätsstrategie (AP14-17).

Mit den Reformetappen seit 1992 haben die Leistungen der Landwirtschaft zugunsten der Gesellschaft zugenommen, und die volkswirtschaftlichen Kosten sind gesunken. Der Stand der Zielerreichung zeigt, dass die Entwicklung in die gewünschte Richtung geht. Jedoch verbleiben noch grosse Herausforderungen, die über den Zeithorizont 2022 hinausgehen.

1.3.2 Agrarpolitik 2018-2021

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen wurden mit der Agrarpolitik 2014-2017 umfassend angepasst. Für die Jahre 2018–2021 beschloss das Parlament drei landwirtschaftliche Zahlungsrahmen ohne Gesetzesänderungen. Die mit der Agrarpolitik 2014–2017 geschaffenen gesetzlichen Bestimmungen boten eine ausreichende Grundlage, um die notwendigen Systemoptimierungen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, Reduktion des administrativen Aufwands und Verbesserung der Ressourceneffizienz auf Verordnungsstufe umzusetzen.

2 SR 101