Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten

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Übersicht über den ökologischen Leistungsnachweis AP 14-17 (bisher) AP22+ (neu)

Der ökologische Leistungsnachweis umfasst: Der ökologische Leistungsnachweis umfasst:

a. eine artgerechte Haltung der Nutztiere; a. eine artgerechte Haltung der Nutztiere;

b. eine ausgeglichene Düngerbilanz; b. eine ausreichende Begrenzung der Nährstoffverluste;

c. einen angemessenen Anteil an Biodiversitäts- c. eine ausreichende Förderung der Biodiversiförderflächen; tät;

d. die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von d. die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeu- Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung nach NHG; tung nach dem NHG;

e. eine geregelte Fruchtfolge; e. eine geregelte Fruchtfolge;

f. einen geeigneten Bodenschutz; f. einen geeigneten Bodenschutz;

g. eine gezielte Auswahl und Anwendung der g. einen umweltschonenden Pflanzenschutz;

Pflanzenschutzmittel.

h. für bestimmte Gebiete spezifische Anforderungen zum Schutz der Ökosysteme;

i. die Einhaltung von Vorgaben des Gewässerschutzes.

Abs. 3

Der Bundesrat:

a. konkretisiert den ökologischen Leistungsnachweis unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit der Ökosysteme

Die Ausgestaltung des ÖLN basiert neu auf der ökologischen Tragfähigkeit und der Förderung von Ökosystemleistungen. Damit wird der Bezug auf die Begrifflichkeit des neuen Verfassungsartikels 104a sichergestellt. Mit einer Anpassung der Landwirtschaft an den jeweiligen Standort werden räumliche Eigenheiten berücksichtigt. Dabei gilt es, die ökologische Tragfähigkeit der von der Tätigkeit am Standort beeinflussten Ökosysteme aufrecht zu erhalten. Der Bundesrat erhält damit die Möglichkeit zur kontinuierlichen Verbesserung der notwendigen Massnahmen zur langfristigen Aufrechterhaltung der Tragfähigkeit von Ökosystemen. Mit der geplanten Integration der Ressourceneffizienzbeiträge (REB) in die Produktionssysteme gemäss Artikel 75 LwG werden bisher über REB geförderte Elemente in den ÖLN integriert oder in Produktionssysteme überführt (siehe Ziffer 3.1.3.5).

Die Umweltziele Landwirtschaft konkretisieren die für die Landwirtschaft massgeblichen Anforderungen des Umweltrechts und beschreiben den Zustand, der die langfristige Erhaltung der Tragfähigkeit der Ökosysteme und der Ökosystemleistungen gewährleisten soll.

Nährstoffe: Künftig soll die Nährstoffüberschussproblematik transparenter dargestellt und gezielter angegangen werden. Es soll geprüft werden, wie eine kontinuierliche Minderung der Nährstoffüberschüsse umgesetzt werden kann, damit die Nährstoffverluste ausreichend gemäss der Tragbarkeit der Ökosysteme entsprechend begrenzt werden. Weiter wird geprüft, ob für diese Zielerreichung eine neue Bilanzierungsmethodik, welche den Nährstoffsaldo des Betriebs transparent ausweist, notwendig wird und die Suisse-Bilanz ergänzen oder ersetzen kann. Der Saldo soll basierend auf den zu- (Dünger, Futter, etc.) und weggeführten Nährstoffen (Ackerfrüchte, Tiere, Milch, Fleisch, etc.) berechnet werden. Zur Beurteilung der Funktionalität und Vollzugstauglichkeit sollen Input-Output-Bilanzen in der Beratung auf freiwilliger Stufe eingesetzt und geprüft werden. Eine allfällige Ablösung der Suisse-Bilanz durch eine Input-Output-Bilanz ist ab 2026 vorgesehen. Bis dahin sollen Vollzugserfahrungen gesammelt und das Instrument den Bedürfnissen angepasst werden. Eine ausreichende Begrenzung der Nährstoffverluste umfasst auch den emissionsarmen Umgang mit Hofdüngern nach dem Umwelt- und insbesondere Luftreinhalterecht. Dabei steht der Einsatz von z.B. Schleppschlauchgeräten im Vordergrund.

Biodiversität: Der heutige ÖLN fordert einen «angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen». Neu soll im ÖLN eine «ausreichende Förderung der Biodiversität» vorausgesetzt werden. Die neue