Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten
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Die Berechtigung zum Bezug von Direktzahlungen ist auf natürliche Personen und natürliche Personen, die als Selbstbewirtschafter den Betrieb einer AG, einer GmbH oder einer Kommanditaktiengesellschaft führen, begrenzt. Eine Ausnahme besteht für die Biodiversitätsbeiträge und den Landschaftsqualitätsbeitrag, die auch an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, an Kantone und an Gemeinden ausbezahlt werden können, sofern sie Bewirtschafter des Betriebs sind.
Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, Umweltschutz- und Tierschutzgesetzgebung eingehalten sind. Verstösse, die mittels Verfügung festgestellt werden, haben Kürzungen von Direktzahlungen zur Folge. Die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung (NHG) ist heute in diesem Zusammenhang nicht aufgeführt, obwohl die Landwirtschaft diese Bestimmungen bei der Bewirtschaftung ebenfalls einzuhalten hat.
Die Anforderung einer landwirtschaftlichen Ausbildung kann mit einem Abschluss einer beruflichen Grundbildung im Berufsfeld Landwirtschaft (Attest oder Fähigkeitszeugnis) oder einer höheren Berufsbildung als Bäuerin (Fachausweis) erfüllt werden. Gleichgestellt ist eine berufliche Grundbildung in einem anderen Beruf, ergänzt mit dem Direktzahlungskurs oder einer praktischen Tätigkeit während mindestens drei Jahren auf einem Landwirtschaftsbetrieb (Art. 4 Abs. 1 und 2 DZV).
Gemäss Berufsbildungssystematik befähigt der Abschluss der Grundbildung zur Ausübung des Berufs, aber noch nicht zur Führung eines Betriebs. Erst in der höheren Berufsbildung kommen die betriebswirtschaftlichen Führungsthemen (Wirtschaftlichkeit des Betriebs, Personalführung etc.) dazu. Nur rund ein Drittel der Betriebsleitenden weist heute einen Abschluss der höheren Berufsbildung aus, weit weniger als bei Gewerbetreibenden und übrigen Selbständigen.
Die Gesellschaft erwartet insbesondere von jenen Landwirtinnen und Landwirten, welche Direktzahlungen erhalten, eine nachhaltige Wirtschaftsweise im umfassenden Sinn. Die Grundbildung beinhaltet die Betriebsführung nicht. In einem immer komplexer werdenden Umfeld ist jedoch gerade dieses Ausbildungsthema von zunehmender Wichtigkeit, um erfolgreich und nachhaltig sowie auf den Markt ausgerichtet einen Betrieb leiten zu können.
Im Rahmen des Berichts «Frauen in der Landwirtschaft» hat der Bundesrat unter anderem dargelegt, wie es heute um die soziale Absicherung in der Landwirtschaft steht. Im Gegensatz zu familienfremden Angestellten sind mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft von gewissen Sozialversicherungen ausgenommen: So sind mitarbeitende Familienmitglieder nicht obligatorisch gegen Verdienstausfall versichert. Zudem fallen sie nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge (2.
Säule). Während familienfremde Angestellte dem obligatorischen Sozialversicherungsschutz unterstellt sind, müssen mitarbeitende Familienmitglieder selbst oder die betriebsleitende Person für sie einen Sozialversicherungsschutz aufbauen – falls keiner ausserbetrieblichen, entlohnten Erwerbstätigkeit nachgegangen wird und die mitarbeitenden Familienmitglieder auf diese Weise versichert sind.
Heute sind viele mitarbeitende Familienmitglieder nicht ausreichend gegen Verdienstausfall versichert und verfügen nicht über eine angemessene Vorsorge. Letzteres kann sich insbesondere im Scheidungsfall negativ auf die finanzielle Situation der Betroffenen auswirken.
Ausserdem sind verschiedene Begrenzungen und Grenzwerte zum Bezug von Direktzahlungen in Kraft:
Begrenzung der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft auf 70 000 Franken pro SAK;
Grenzwerte in Bezug auf die Fläche je Betrieb, ab denen die Beiträge pro ha reduziert werden (Abstufung Basisbeitrag Versorgungssicherheit; Beitrag für Biodiversitätsförderflächen der ersten Qualitätsstufe für maximal 50 % der LN);
Grenzwerte in Bezug auf Einkommen und Vermögen bei den Übergangsbeiträgen.
Mit der Begrenzung der Beiträge pro SAK sollte eine übermässige Ausdehnung von Ökoausgleichsflächen verhindert werden. Effektiv wurden jedoch damit hauptsächlich die Beiträge der Ackerbaubetriebe begrenzt. Die Massnahme hat somit nicht die angestrebte Wirkung erreicht.