Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten

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Formulierung bringt zum Ausdruck, dass neben flächigen Elementen auch spezifische Fördermassnahmen einen wirksamen Beitrag zur Förderung der Biodiversität leisten können. Die neue Formulierung bringt mehr Flexibilität: Zur Biodiversitätsförderung haben die Betriebe die Wahl, ob sie mit einem gesamtbetrieblichen Biodiversitätsförderkonzept oder ob sie auf der Basis des vereinfachten heutigen Modells mit den Qualitätsstufen I und II arbeiten wollen. Alle Betriebe müssen weiterhin mindestens 7 % ihrer Flächen (3.5 % bei Spezialkulturen) mit Biodiversitätsförderelementen bewirtschaften. Die Förderung der Biodiversität mit Beiträgen für Betriebe mit und ohne Biodiversitätsförderkonzept ist in Ziffer 3.1.3.4 beschrieben.

Bodenschutz: Im Bereich ÖLN und Bodenschutz gab es in den letzten Jahren diverse Anpassungen, um die bewirtschaftungsbedingte Erosion möglichst zu verhindern. Bezüglich der Bodenverdichtung stellt der ÖLN bis anhin keine Anforderungen, obwohl landwirtschaftliche Böden durch Verdichtung in ihrer Ertragsfähigkeit für längere Zeit wesentlich beeinträchtigt werden können. Das Risiko für Bodenverdichtung ist hoch beim Befahren der Böden mit schweren Maschinen bei ungeeigneten Witterungsbedingungen. Deshalb sollen mit der AP22+ auf Verordnungsstufe Schutzmassnahmen ergriffen werden. Um insbesondere schadhafte Unterbodenverdichtungen zu vermeiden, soll im ÖLN die

Tragfähigkeit der Böden bei der Bewirtschaftung berücksichtigt werden. Dazu können Lohnunternehmer und Landwirte mittels einer zur Verfügung gestellten Software für die verwendete Gerätekombination bei der gegebenen Witterung standortspezifisch bestimmen, ob ein erhöhtes Verdichtungsrisiko besteht. Dies schützt die Landwirte vor langjährigen Ernteausfällen durch Verdichtungsschäden und unterstützt sie in der Entscheidung der optimalen Maschinenwahl. Als Vereinfachung kann auf die Bestimmung mittels Software verzichtet werden, solange die Radlast keine überproportionale Gefährdung darstellt. Damit wird eine Grundlage geschaffen, dass Landwirte und insbesondere ihre Lohnunternehmer bezüglich Bodenverdichtung stärker in die Pflicht genommen werden können.

Pflanzenschutz: Der ÖLN enthält heute schon Elemente des integrierten Pflanzenschutzes und eine restriktive Auswahl an Pflanzenschutzmitteln. Beide Elemente sollen gestärkt werden. Zusätzlich soll der ÖLN mit der Umsetzung von emissionsmindernden Massnahmen ergänzt werden:

 Einschränkung von PSM mit erhöhten Umweltrisiken: Die PSM-Anwendung im ÖLN soll eingeschränkt werden. Zum Schutz der Gewässer sollen bestimmte PSM grundsätzlich nicht mehr eingesetzt werden, es sei denn, es stehen keine alternativen PSM oder andere Methoden zum Schutz der Kulturen zur Verfügung. Ziel der neuen ÖLN-Vorschriften ist, dass PSM generell nur bei ausgewiesenem Bedarf eingesetzt und PSM mit erhöhten Umweltrisiken gar nicht mehr angewendet werden.

 Umsetzung von emissionsmindernden Massnahmen: Beim Befüllen, Spülen und der Reinigung der Spritzgeräte sollen Einträge in die Gewässer verhindert werden. Dies kann mit Innenreinigungssystemen für eine effiziente Reinigung auf dem Feld und der Sammlung und Aufbereitung des anfallenden Waschwassers auf dem Betrieb erreicht werden. Vorausgesetzt wird zudem die korrekte Entwässerung gemäss Gewässerschutzanforderung von Plätzen, auf denen Spritzgeräte befüllt oder gereinigt werden oder Hof- und Recyclingdünger anfallen oder umgeschlagen werden. Zudem soll der Einsatz von Technologien und Massnahmen zur Reduktion der Abdrift und der Abschwemmung von Pflanzenschutzmitteln gefordert werden.

Mit den vorgeschlagenen Massnahmen kann eine 95 %-ige Reduktion der Emissionen aus Punktquellen (Befüllen, Spülen und Reinigung der Spritzgeräte) sowie eine Reduktion der Emissionen durch Drift und Abschwemmung um 75% erreicht werden52.

Standortanpassung: Im ÖLN wird explizit aufgeführt, dass für bestimmte Gebiete spezifische Anforderungen festgelegt werden können. Damit können lokale und standortangepasste Vorgaben festgelegt werden. Dies wird bereits heute in einzelnen sensiblen Gebieten gestützt auf den Anhang der Direktzahlungsverordnung gemacht. Ein Beispiel dafür sind die Zuströmbereiche von Seen. Diese wurden gemäss Gewässerschutzverordnung im Hinblick auf die Phosphorproblematik ausgeschieden. Befindet sich ein Betrieb in einem solchen Zuströmbereich und ist sein Phosphoreigenversorgungsgrad gemäss «Suisse-Bilanz» grösser als 100 %, dann darf er maximal 80 % des Phosphorbedarfs ausbringen.

52 Detailliertere Angaben sind der «Weisungen betreffend der Massnahmen zur Reduktion der Risiken bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln» zu entnehmen.