Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten
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Beantragte Neuregelung
Die Beitragsberechtigung von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben, die Altersgrenze, das Mindestarbeitsaufkommen auf dem Betrieb und der Mindestanteil der Arbeiten mit betriebseigenen Arbeitskräften sollen grundsätzlich unverändert weitergeführt werden. Infolge der Interpellation Streiff (18.3486) vom 11. Juni 2018 ist vorgesehen, die Beitragsberechtigung im Rahmen des Begriffs «bäuerliche Betriebe» unter heutiger Betrachtung rechtlich abklären zu lassen. Seit dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung von 1999 haben sich die Rahmenbedingungen in der Landwirtschaft stark verändert. Zudem wurde mit Artikel 104a BV eine neue Bestimmung zur Ernährungssicherheit in die Bundesverfassung aufgenommen. Soziale Institutionen mit angegliedertem Landwirtschaftsbetrieb und andere juristische Personen tragen in diesem Rahmen zur Sicherung der Grundlagen für die landwirtschaftliche Produktion bei. Die Beitragsberechtigung juristischer Personen an Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsbeiträgen soll weitergeführt werden. Weil diese Beitragsarten in die Beiträge für eine standortangepasste Landwirtschaft überführt werden, wird diese neue Beitragsart als Ausnahme aufgenommen. Der Grundsatz, dass die Direktzahlungen nicht dazu führen dürfen, dass karitative Institutionen subventioniert werden, deren Hauptzweck nicht die landwirtschaftliche Produktion ist, gilt weiterhin.
Mit der Einführung der neu gestalteten Versorgungssicherheitsbeiträge (siehe Ziff. 3.1.3.3) soll der Basisbeitrag Versorgungssicherheit aufgehoben werden. Da bisher nur dieser Beitrag abgestuft wurde und gleichzeitig mit der Einführung des neuen Betriebsbeitrags die Summe der flächengebundenen Beiträge sinkt, kann die Abstufung nach Fläche aufgehoben werden. Zudem soll wegen der ausgebliebenen Wirkung die Begrenzung der Direktzahlung pro SAK ebenfalls aufgehoben werden. Damit wird das Direktzahlungssystem einfacher. Die SAK-Faktoren sind stark standardisierte Einheiten zur Bemessung der Betriebsgrösse und eignen sich als Abgrenzungskriterium für die Einstiegsschwelle für die Direktzahlungen oder für die Definition der Mindestgrösse für landwirtschaftliche Gewerbe. Als Begrenzungskriterium für die neu gestalteten Versorgungssicherheitsbeiträge und die zielgerichteten übrigen Beiträge sind die SAK hingegen nicht geeignet, weil die Massnahmen nach ihrer Zielsetzung unabhängig von der Betriebsgrösse differenziert werden.
Aus sozialpolitischen Gründen soll als Ersatz aller bisherigen teils komplizierten Abstufungen und Begrenzungen eine maximale Höhe der Direktzahlungen pro Betrieb eingeführt werden. Konkret soll der Bundesrat die Direktzahlungssumme pro Betrieb oder pro Beitragsart begrenzen können. Vorgesehen ist, eine Begrenzung der gesamten Direktzahlungen pro Betrieb auf maximal 250 000 Franken einzuführen. Für Betriebsgemeinschaften soll diese Limite nach der Zahl der zusammengefassten Betriebe in der Betriebsgemeinschaft multipliziert werden. Eine Betriebsgemeinschaft, bestehend aus zwei einzelnen Betrieben, kann demnach maximal 500 000 Franken an Direktzahlungen erhalten. Die EU gibt den Mitgliedstaaten ebenfalls die Möglichkeit, die Direktzahlungen auf 150 000 Euro zu plafonieren. Eine maximale Höhe von Direktzahlungen pro Betrieb ist besser verständlich als die bisherigen zahlreichen Begrenzungen und Abstufungen und ist äusserst einfach umsetzbar. Bei Betrieben, die über 250'000 Franken erhalten würden, führt sie zu einer proportionalen Kürzung sämtlicher Beiträge.
Um unverhältnismässig hohe Zahlungen zu verhindern, soll der Bundesrat auch für einzelne Beitragstypen eine Begrenzung festlegen können.
Weil die Herausforderungen in der Betriebsführung komplexer werden, sollen alle neuen Direktzahlungsbezügerinnen und -bezüger in Zukunft über eine höhere Berufsbildung verfügen. Das heisst, dass sie mindestens die Berufsprüfung im Berufsfeld Landwirtschaft (Fachausweis) bestanden haben müssen. Diese legt einen Schwerpunkt bei der Betriebsführung. Die Ausbildung ist von unmittelbarem Nutzen für die angehenden Fachpersonen. So sieht der Lehrplan beispielsweise vor, dass im Rahmen eines der drei betriebswirtschaftlichen Pflichtmodule das erworbene Wissen in einer Betriebsstudie auf dem eigenen Betrieb angewendet wird. Die Sozialverträglichkeit wird dadurch sichergestellt, dass nur Neueinsteigende resp. Neubezügerinnen und -bezüger von Direktzahlungen die höhere Voraussetzung erfüllen müssen. Für Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung bereits Direktzahlungen erhalten, soll eine Besitzstandswahrung gelten. Parallel sollen auch die Anforderungen an Bäuerinnen und Quereinsteigende angepasst werden. Neu Direktzahlungen beziehende Bäuerinnen müssen die drei betriebswirtschaftlichen Pflichtmodule der Berufsprüfung im Be-