Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/81: Pa.Iv. 16.411 «Für den Persönlichkeitsschutz auch in der Aufsicht über die Krankenversicherung» · 17 Seiten

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dem Vorbehalt, dass in den Stellungnahmen nicht explizit eine Ergänzung bezüglich dem vorgeschlagenen Text von Art. 35 Abs. 2 KVAG vorgebracht wird. Zum Beispiel wird in einigen Stellungnahmen vorgebracht, dass die Daten gemäss Art. 35 Abs. 2 KVAG in pseudonymisierter Form übermittelt werden sollten, so dass der Bezug zwischen Daten und betreffender Person mit (nicht öffentlichem) Schlüssel wiederhergestellt werden könnte. Nachfolgend werden somit nur die ausdrücklichen Stellungnahmen wiedergegeben.

4.3.1 Stellungnahmen zu Artikel 35 Absatz 2 KVAG

Kantone

Die GDK und die Kantone VS, AG, OW, BL, SG, ZH, NE, AI, BS, SH, GL und AR machen

darauf aufmerksam, dass die Präzisierung von Art. 35 Abs. 2 KVAG für eine sinnvolle Entflechtung der Datenerhebungen für die Aufgaben nach KVG bzw. jene nach KVAG sorge. Sollte der Bundesrat eine Weitergabe der Daten pro versicherte Person vorsehen, so sollten die Daten aus Sicht GDK in pseudonymisierter Form übermittelt werden, sodass der Bezug zwischen Daten und betreffender Person mit (nicht öffentlichem) Schlüssel wiederhergestellt werden kann. Dies soll bei Art. 21 KVG und Art. 35 Abs. 2 KVAG gemacht werden. Sie schlagen vor, Art. 35 Abs. 2 KVAG wie folgt zu formulieren:

«Sie sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde regelmässig die für die Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten weiterzugeben. Die Daten sind aggregiert weiterzugeben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Daten zudem pro versicherte Person in pseudonymisierter Form weiterzugeben sind, falls dies zur Erfüllung bestimmter Aufsichtsaufgaben notwendig ist; er bezeichnet diese Aufgaben und die Daten, die pro versicherte Person weiterzugeben sind. Die Aufsichtsbehörde ist dafür verantwortlich, dass im Rahmen der Datenverwendung die Anonymität der Versicherten gewahrt ist.»

Die Kantone BE, JU, VD, GE, TI und LU stimmen dem Vorschlag zu.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

Der SGV macht geltend, Art. 35 Abs. 2 KVAG sei so anzupassen, dass ausschliesslich aggregierte Daten an die Aufsichtsbehörde weitergegeben werden dürfen.

Leistungserbringer

Die kantonalen Ärzteverbände (VLSS, UWÄG, KKA, Bündner ÄV, AeGLU, AeGBE, SMCF und SMVS) machen folgenden Vorschlag zur Formulierung von Art. 35 Abs. 2 KVAG: «Sie sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde regelmässig die für die Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten weiterzugeben. Die Daten sind aggregiert weiterzugeben.» Der Rest ab Satz drei soll gestrichen werden.

Die FMH betont, dass in Art. 35 Abs. 2 KVAG folgende Punkte zu berücksichtigen sind:

1. Die Aufgaben, für welche subsidiär anonymisierte Individualdaten erhoben werden dürfen, müssen im Gesetz abschliessend genannt werden. Solange diese Aufgaben nicht bezeichnet werden können, sind nur aggregierte Daten zu liefern.

2. Der Vorentwurf nennt in Artikel 35 Absatz 2 KVAG die Aufgaben nicht, für deren Erfüllung Individualdaten notwendig wären. Der Entscheid, ob die Lieferung von Individualdaten erforderlich ist, wird dem Bundesrat überlassen. Damit ist nach Ansicht der FMH – entgegen dem eigentlichen Willen der Kommission SGK-SR – weder die Verhältnismässigkeit gewahrt noch wird der Persönlichkeitsschutz gestärkt.

3. Bevor der Bundesrat auf Verordnungsstufe die Lieferung von Individualdaten festlegen kann, muss er gegenüber dem Gesetzgeber den Nachweis erbringen, dass aggregierte Daten nicht genügen, um die im Gesetz genannten Aufgaben zu erfüllen und dass die Daten nicht anderweitig beschafft werden können. Ohne die Pflicht zu einem solchen Nachweis, führt die von der Kommission vorliegend unter Artikel 35 Absatz 2 KVAG vorgeschlagene Lösung in Bezug auf die Erhebung von Individualdaten nach Ansicht der