Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/81: Pa.Iv. 16.411 «Für den Persönlichkeitsschutz auch in der Aufsicht über die Krankenversicherung» · 17 Seiten
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Der Verband curafutura ist der Ansicht, dass die Erhebung von Individualdaten lediglich für die Umsetzung des Risikoausgleichs gemäss VORA zulässig ist. Er fordert daher, dass nur diese Ausnahme in das KVG aufgenommen wird. Er beantragt zudem, die Periodizität der Erhebung sei in der Vollzugsverordnung festzuhalten und schlägt vor, den Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 wie folgt zu ändern:
«Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesamt regelmässig die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten weiterzugeben.»
4.2.2 Stellungnahmen zu Artikel 21 Absatz 2 und 3 KVG
Kantone
Die GDK und zehn Kantone (AR, BL, BS, BE, GL, GL, GL, NE, OW, SH, VS, ZH) sind der
Ansicht, dass die Daten in pseudonymisierter Form übermittelt werden sollten, sodass der Bezug zwischen den Daten und der betreffenden Person mit einem (nicht öffentlichen) Schlüssel wiederhergestellt werden kann. Die GDK schlägt vor, die Formulierung von Art. 21 Abs. 2 KVG wie folgt anzupassen:
«Die Daten sind aggregiert weiterzugeben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Daten zudem pro versicherte Person in pseudonymisierter Form weiterzugeben sind, sofern aggregierte Daten nicht zur Erfüllung der folgenden Aufgaben genügen und die Daten pro versicherte Person nicht anderweitig zu beschaffen sind: […]»
19 Kantone (AG, AR, BL, BS, BS, BE, FR, GL, GR, JU, LU, NE, OW, SH, SO, UR, VD, VS,
ZH) sind für den Minderheitsantrag, lediglich zwei Kantone (NW, SZ) lehnen diesen ab. Der Kanton Nidwalden hält fest, dass es eine Datenstrategie für das Gesundheitswesen braucht, bevor weitere Daten erhoben werden. Der Kanton FR schlägt folgende Änderung von Art. 21 Abs. 3 KVG vor:
«Das Bundesamt ist dafür verantwortlich, dass im Rahmen der Datenverwendung die Anonymität der Versicherten gewahrt ist in Zusammenarbeit und regelmässiger Rücksprache mit dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten für die Gewährleistung der Anonymität der Versicherten bei der Datenverwendung zuständig.»
In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien
Die FDP unterstützt den Mehrheitsantrag und ist der Ansicht, dass die Aufnahme der Beurteilung und Überprüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen im Bereich der Arzneimittel und der Mittel und Gegenstände (EFIND5-6) überprüft werden kann, sobald eine kohärente Datenstrategie im Gesundheitswesen vorliegt. Die CVP begrüsst die aggregierte Datenweitergabe und gegebenenfalls die Erhebung von Individualdaten (nach EFIND3) für die in Art. 21 Abs. 2 Bst. a, b und c genannten Zwecke. Die Erhebung von Individualdaten gemäss Absatz d (EFIND5-6) lehnt sie ab; diese ist erst angezeigt, wenn eine kohärente Datenstrategie vorliegt. Die SPS befürwortet den Minderheitsantrag (Erhebung gemäss EFIND3 und 5-6), weil diese Daten für die Steuerung des Gesundheitssystems unerlässlich sind, und weist darauf hin, dass der Vorentwurf bereits eine starke Einschränkung gegenüber dem geltenden Art. 28 KVV darstellt. Die SVP fordert, dass der Verwendungszweck von Individualdaten auf die Überprüfung der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungen gemäss Art. 32 Abs. 2 KVG beschränkt werden soll.
Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
Der SGV beantragt, Art. 21 Abs. 2 KVG so anzupassen, dass gänzlich auf die Weitergabe nicht aggregierter Daten an die Aufsichtsbehörde verzichtet wird. Der SGB findet es verfehlt, dass die Datenerhebung eingeschränkt und die geplanten Erhebungen in den Bereichen Arzneimittel (EFIND5) und Mittel und Gegenstände (EFIND6) explizit verhindert werden sollen. Er unterstützt deshalb den Minderheitsantrag.