Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/81: Pa.Iv. 16.411 «Für den Persönlichkeitsschutz auch in der Aufsicht über die Krankenversicherung» · 17 Seiten

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2 Stellungnahmen

Im Rahmen der Vernehmlassung sind 55 Stellungnahmen eingegangen. Etwa die Hälfte davon entfallen auf die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und –direktoren und die 26 Kantone. Zudem äusserten sich vier politische Parteien (SVP, FDP, CVP, SPS); zwei Dachverbände und ein Vertreter der Wirtschaft (Schweizerischer Gewerbeverband, Schweizerischer Gewerkschaftsbund und Centre Patronal); zwei Konsumentenverbände (Stiftung für Konsumentenschutz, Fédération romande des consommateurs); zwei Versichererverbände und ein Versicherer (curafutura, santésuisse, CSS Versicherung); 16 Leistungserbringerverbände (vier gesamtschweizerische Ärztevereinigungen, acht kantonale/regionale Ärztegesellschaften, FAMH - Die Medizinischen Laboratorien der Schweiz, Schweizerische Chiropraktoren-Gesellschaft, interpharma, pharmaSuisse - Schweizerischer Apothekerverband).

Die Liste der Vernehmlassungsteilnehmenden (mit den in diesem Bericht verwendeten Abkürzungen) ist im Anhang zu finden.

3 Übersicht

Etwa zwei Drittel der Vernehmlassungsteilnehmenden (dazu gehören mehrheitlich die Kantone, GDK) stimmt der Mehrheitsantragsvorlage zu oder eher zu (die Klärung der rechtlichen Grundlage wird mit grossem Mehr begrüsst). Fast die Hälfte der Teilnehmenden unterstützen vorbehaltlos die Vorlage. Etwa ein Viertel hat Vorbehalte zur vorgeschlagenen Anpassung des Art. 35 KVAG oder zum neuem Art. 21 KVG, während etwa ein Drittel der Teilnehmenden die Vorlage teilweise oder ganz ablehnt. Den Zwecken nach Art. 21 KVG und Art. 35 KVAG und der Richtlinie, wonach die Datenweitergabe in Form von gruppierten Daten grundsätzlich erfolgen soll, wird breit zugestimmt.

Die Vorbehalte bzw. teilweise ablehnenden Stellungnahmen beziehen sich vorwiegend auf die Daten pro versicherte Person (EFIND Daten), die das BAG in Ausnahmefällen neben aggregierten Daten erhalten soll. Dabei wird die Frage, ob die Erhebung von anonymisierten Daten pro versicherte Person mit dem Schutz der Persönlichkeit vereinbar ist, unterschiedlich bewertet. Bei den ablehnenden Stellungnahmen wird die Verhältnismässigkeit einer Erhebung durch das BAG von anonymen Daten für die Zwecke nach Art. 21 KVG und Art. 35 KVAG zudem widerlegt.

Der Erhebung in Ausnahmefällen von EFIND1 und EFIND2 Daten nach Art. 35 KVAG und Art. 21 KVG wird mehrheitlich zugestimmt. Die Erhebung in Ausnahmenfällen von EFIND3 Daten pro versicherte Person nach Art. 21 Bst. a-c KVG findet vor allem bei den Kantonen und den Konsumentenverbänden weitgehend Zustimmung. Von Teilen der politischen Parteien und Versichererverbände werden mehrere Anpassungsvorschläge unterbreitet. Leistungserbringer und ein Teil der Versichererverbände schliessen die Lieferung von anonymisierte Angaben pro Person mit wenigen Ausnahmen grundsätzlich aus.

Der Minderheitsantrag über die allfällige Erhebung von weiteren EFIND Daten (EFIND5-6 in den Bereichen Arzneimittel und MiGeL) nach Art. 21 Bst. d KVG ist umstritten. Die Kantone, sowie die Konsumentenverbände betonen die Notwendigkeit der EFIND5-6 Daten für die Aufgaben nach Art. 21 KVG. Die Leistungserbringer und die Versichererverbände lehnen dies mehrheitlich ab. Die Parteien sind gegenüber den EFIND Daten geteilter Meinung, sie weisen alle aber auf die Notwendigkeit einer kohärenten Datenstrategie hin, bevor grundlegende Entscheide zur Datenweitergabe im Gesundheitswesen, bzw. bei den OKP Daten getroffen werden sollen.

Mit den Unterlagen war ein Fragebogen mit Fragen zu den wesentlichen Themen der Revision verschickt worden. Im Begleitbrief wurden die Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer darauf aufmerksam gemacht, dass es ihnen freistehe, ob sie für die Abgabe ihrer Stellungnahme dem Fragebogen folgen wollten oder nicht. Äusserungen zu Aspekten, die nicht im Fragebogen abgefragt worden waren, und neu eingebrachte Revisionsvorschläge wurden ebenfalls ausgewertet.