Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/81: Pa.Iv. 16.411 «Für den Persönlichkeitsschutz auch in der Aufsicht über die Krankenversicherung» · 17 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht
werden. Insbesondere soll bei den Datenerhebungen die Verhältnismässigkeit gewahrt werden.
Deshalb sollen die Daten aggregiert weitergegeben werden. Wenn aggregierte Daten nicht genügen, damit das BAG seine Aufgaben erfüllen kann, und anonymisierte Individualdaten nicht schon anderweitig zur Verfügung stehen, sollen die Versicherer dem BAG zur Erfüllung der folgenden Aufgaben Daten pro versicherte Person weitergeben:
- Art. 21 Abs. 2 Bst. a KVG: Zur Überwachung der Kostenentwicklung nach Leistungsart und nach Leistungserbringer sowie zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen für Massnahmen zur Kostendämpfung;
- Art. 21 Abs. 2 Bst. b KVG: Zur Analyse der Wirkung des Gesetzes und des Gesetzesvollzugs und zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen im Hinblick auf Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen;
- Art. 21 Abs. 2 Bst. c KVG: Zur Evaluation des Risikoausgleichs;
- Art. 35 Abs. 2 KVAG: Zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben nach dem KVAG.
Gemäss dem Vorentwurf der Kommissionsmehrheit könnte das BAG die Datenerhebung E-FIND1 und EFIND2 weiterführen und neu mit EFIND3 Daten über die Kosten nach Leistungsart und Leistungserbringer erheben. Hingegen gäbe es keine gesetzliche Grundlage für die geplanten Erhebungen EFIND5 und EFIND6. Die Kommissionsminderheit beantragte deshalb zusätzlich die folgende gesetzliche Grundlage:
- Art. 21 Abs. 2 Bst. d KVG: Zur Beurteilung und Überprüfung der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungen im Bereich der Arzneimittel sowie im Bereich der Mittel und Gegenstände.
Mit Art. 21 Abs. 2 Bst. d KVG würde eine präzise gesetzliche Grundlage geschaffen für die vom BAG geplanten Erhebungen EFIND5 (Arzneimittel) und EFIND6 (MiGeL).
Die Subkommission «Datenlieferung» und auch die SGK-SR beschäftigten sich intensiv mit den rechtlichen Grundlagen, der Frage der Verhältnismässigkeit und dem Datenschutz. Mit dem Bundesgesetz über die Datenweitergabe der Versicherer in der OKP will die SGK-SR die gesetzlichen Grundlagen sowohl für den Mehrheits- als auch für den Minderheitsantrag für die Datenerhebungen des BAG bei den Versicherern präzisieren. Mit genauer gefassten Bestimmungen will sie die Rechtssicherheit verbessern und dafür sorgen, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit eingehalten wird. Das BAG soll nur jene Daten erheben, die zur Erfüllung seiner Aufgaben geeignet und erforderlich sind und deren Lieferung den Versicherern zumutbar ist.
Der Entwurf (gemäss Mehrheits- und Minderheitsantrag) berücksichtigt somit die folgenden Grundsätze:
- Die Erhebung von Daten, die das BAG zur Ausübung seiner Aufsicht über die Versicherer benötigt, soll im KVAG geregelt und vom Bundesrat in der KVAV ausgeführt werden. Die Erhebung von Daten, die das BAG zur Erfüllung seiner Aufgaben nach KVG benötigt, soll im KVG geregelt und vom Bundesrat in der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)4 ausgeführt werden.
- Die Daten sollen soweit möglich aggregiert erhoben und bearbeitet werden.
- Wenn aggregierte Daten zur Erfüllung einer Aufgabe ungeeignet sind und die benötigten Daten nicht schon anderweitig zur Verfügung stehen, soll das BAG anonymisierte Individualdaten erheben können.