Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/81: Pa.Iv. 16.411 «Für den Persönlichkeitsschutz auch in der Aufsicht über die Krankenversicherung» · 17 Seiten

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1 Ausgangslage

Mit dem Bundesgesetz über die Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) soll präzisiert werden, zu welchen Zwecken die Versicherer dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) Daten in welcher Form (aggregiert oder pro versicherte Person) weitergeben sollen. Zudem wird im Gesetz festgelegt, dass das BAG für die Wahrung der Anonymität der Versicherten verantwortlich ist.

Das BAG erhebt seit 2014, neben aggregierten Daten, bei den Versicherern mit dem «Erhebungsformular Individualdaten» (EFIND) anonymisierte Daten über alle Versicherten in der OKP. Mit EFIND1 werden demografische Daten erhoben (Alter, Geschlecht, Bezirk und Medstat-Region). Zudem wird ein anonymer Verbindungscode pro versicherte Person erzeugt, um deren Kosten über ein Jahr hinaus (aber maximal über fünf Jahre) berechnen zu können. Gleichzeitig werden mit EFIND2 die Prämie und Kosten pro versicherte Person erhoben, und zwar im Einzelnen wie folgt: Deckungsperiode, Grund für Ein- und Austritt, Risikoklasse (Klassifikation gemäss Risikoausgleich), Versicherer, Versicherung (Prämie, Prämienregion, Modellart, Franchise, Unfalleinschluss), bezahlte Prämien (Total) für die Deckungsperiode, OKP-Bruttokosten (Total) für die Deckungsperiode und OKP-Kostenbeteiligung (Total) für die Deckungsperiode. Das BAG nutzt diese Daten einerseits für seine Aufgaben nach dem Bundesgesetz vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG)1 und andererseits zur Überwachung der generellen Kostenentwicklung in der OKP.

Das BAG plante zudem zusätzliche Erweiterungen von EFIND. Mit EFIND3 sollen die Kosten nach Leistungserbringer, mit EFIND5 die Medikamente und mit EFIND6 die Einzelleistungen gemäss der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) erhoben werden.2 Diese sollen dem BAG ermöglichen, die Kostenentwicklung nach Leistungsart und nach Leistungserbringer zu überwachen, die Wirkungsweise des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)3 vertieft zu analysieren sowie die Qualität und die Wirtschaftlichkeit von Leistungen detaillierter zu überprüfen. Die EFIND-Daten sollen in die Datensammlung «BAG Statistik auf Basis von anonymisierten Versichertendaten» (BAGSAN) einfliessen.

Am 15. März 2016 hat Ständerat Joachim Eder (FDP, ZG) eine parlamentarische Initiative (16.411 «Für den Persönlichkeitsschutz auch in der Aufsicht über die Krankenversicherung») eingereicht, um sicherzustellen, dass der persönliche Datenschutz gewährleistet wird. Nachdem die SGK-SR und die SGK-NR der Pa.Iv. Eder Folge gegeben hatten, wartete das BAG mit den Erweiterungen auf EFIND3,5,6 zu. EFIND1 und EFIND2 hingegen werden weiterhin jährlich erhoben. Diese Erhebungen dienen dem BAG insbesondere dazu, die Aufsicht über die Krankenversicherer durchzuführen, die Gleichbehandlung der Versicherten sicherzustellen und vor Missbrauch zu schützen, zu prüfen, ob die angewendeten Prämien den genehmigten Prämien entsprechen und Entscheidungsgrundlagen bei notwendigen Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen bereitzustellen.

Am 13. Februar 2017 hörte die SGK-SR Vertretungen der Krankenversicherer, der Ärzteschaft, der Patientinnen und Patienten sowie den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) an. Die SGK-SR beantragte anschliessend beim Büro des Ständerates, eine Subkommission einzusetzen, was das Büro am 27. Februar 2017 genehmigte. Die Subkommission «Datenlieferung» nahm ihre Tätigkeit am 1. Mai 2017 auf. An insgesamt neun Sitzungen erörterte sie die mit der Initiative zusammenhängenden Fragen und arbeitete einen Vorentwurf sowie den erläuternden Bericht aus. Am 6. November 2018 hiess die SGK-SR den Vorentwurf mit 8 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen gut. Sie beschloss, ihn zusammen mit dem erläuternden Bericht zur Vernehmlassung zu unterbreiten.

Mit dem Bundesgesetz über die Datenweitergabe der Versicherer in der OKP sollen die gesetzlichen Grundlagen für die Datenweitergabe der Versicherer im KVG und im KVAG präzisiert werden und dadurch die Rechtssicherheit verbessert und der Datenschutz sichergestellt

1 SR 832.12

2EFIND4: Kosten nach Kostengruppen wird nicht erhoben.

3 SR 832.10