Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/81: Pa.Iv. 16.411 «Für den Persönlichkeitsschutz auch in der Aufsicht über die Krankenversicherung» · 17 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht

Leistungserbringer

Interpharma unterstützt die Überlegungen und Beschlüsse der Kommissionsmehrheit der SGK-SR. Pharmasuisse und die FMH sind ebenfalls der Meinung, dass aggregierte Daten zur Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben des BAG genügen. Die FMH lehnt den Minderheitsantrag ab. Solange nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Lieferung von Individualdaten für die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben nach KVG und der Aufgaben nach KVAG unabdingbar ist, soll nur die Erhebung von aggregierten Daten zulässig sein. Diese Daten dürfen vom BAG nicht erhoben werden, wenn sie bereits anderweitig verfügbar sind (BFS, Gemeinsame Institution KVG). Die FAMH weist darauf hin, dass die Positionen zur Analysenliste im Rahmen einer Erhebung nach EFIND3 wie in der Vorlage vorgesehen in einem angemessenen anonymisierten und aggregierten Format übermittelt werden müssen. Die mfe begrüsst die Vorlage in den Grundsätzen. Die Weitergabe von Daten ist aber nur in aggregierter und anonymisierter Form akzeptabel. Die mfe sowie der AAV sind der Ansicht, dass nur eine Stelle auf Bundesebene befugt sein sollte, Informationen der Leistungserbringer zu erheben, und sie schlagen vor, diese Aufgaben dem BFS zu übertragen. Interpharma, pharmasuisse, die FMH und die mfe betonen zudem die Notwendigkeit einer kohärenten Datenstrategie, bevor grössere Anpassungen im Bereich der Datenweitergabe gemacht werden können. Interpharma weist darauf hin, dass es falsch wäre, die Datenstrategie im Gesundheitswesen auf ein einziges Ziel, die Kostendämpfung, zu fokussieren und die FMH unterstützt das Postulat 18.4102 der SGK-SR für eine kohärente Datenstrategie. ChiroSuisse begrüsst die Vorlage im Grundsatz und äussert sich dahingehend, dass nur notwendige Daten erhoben werden dürfen und lehnen eine Datensammlung «auf Vorrat» ab. Bei der Erhebung von Individualdaten muss der Persönlichkeitsschutz gewährleistet werden und es müssen Doppelspurigkeiten bei der Datenerhebung vermieden werden. Die KKA, KAEG SG, AeGLU, BüAEV, UWäG, SMVS und die SMCF sehen in der Vorlage die Gefahr, dass mit der Weitergabe von persönlichen, nicht aggregierten Daten der Persönlichkeitsschutz gelockert würde, was weder zielführend noch verhältnismässig wäre. Die Verwendung nicht aggregierter Patientendaten zu aufsichtsrechtlichen Zwecken bzw. zur Erfüllung von Aufgaben gemäss KVG sind zu untersagen. Somit dürfen solche Daten von den Versicherern nicht an das BAG weitergeleitet werden. Des Weiteren würde die Vorlage die Möglichkeit bieten, dass die Angemessenheit einer individuellen Therapie nicht mehr nach WZW-Kriterien (Wirtschaftlichkeit-Zweckmässigkeit-Wirksamkeit) beurteilt würde, sondern aufgrund individueller Patientendaten, was dazu führen könnte, dass auf individueller Ebene Pauschalen und Kostendeckelung vorgeschlagen werden könnten. Es gäbe keine akzeptable Rechtfertigung, die eine Analyse von Daten auf der Ebene von Einzelpersonen und individuellen Daten erlauben würde.

4.2 Stellungnahmen zu den Änderungen im KVG

Die folgenden Unterkapitel fassen die Rückmeldungen zu den Änderungen von Bestimmungen des KVG zusammen. Viele Stellungnehmende haben sich nur zu einzelnen Artikeln oder Absätzen geäussert.

4.2.1 Stellungnahmen zu Artikel 21 Absatz 1 KVG

Versicherer

Der Verband santésuisse weist darauf hin, dass selbst die Versicherer nicht immer über alle vom BAG geforderten und in diesem Vorentwurf vorgesehenen Daten verfügen. Damit besteht ein Risiko von Fehlinterpretationen. Er befürwortet die Ad-hoc-Erhebung von Individualdaten für spezifische Zwecke mit plausibilisierten Daten. Er fordert ferner, dass die Periodizität der Erhebung (jährlich) im Gesetz festgeschrieben wird, und regt folgende Anpassung von Art. 21 Abs. 1 an:

«Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesamt jährlich die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten weiterzugeben. Das BAG hat den konkreten Zweck der Datenlieferung den Versicherern vorgängig bekanntzugeben.»