Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/81: Pa.Iv. 16.411 «Für den Persönlichkeitsschutz auch in der Aufsicht über die Krankenversicherung» · 17 Seiten

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Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

Der SGB, der SGV und das CP begrüssen die Vorlage. Der SGB stellt die Frage, ob mit der Änderung von Erlassen nicht zugewartet werden sollte, bis die Beratungen im Hinblick auf eine Datenstrategie abgeschlossen sind. Zudem betont er, dass die Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörde unerlässlich ist, damit die Aufgabe in diesem Bereich des Service Public wirksam wahrgenommen werden kann. Die SGB stimmt dem Minderheitsantrag zu, die Datenweitergabe muss aber unter strikter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes passieren. Der SGV betont, dass dem Persönlichkeitsschutz hinsichtlich sämtlicher Angaben über den Gesundheitszustand und über durchgeführte Behandlungen ein höherer Stellenwert beigemessen werden soll. Des Weiteren betont der SGV, dass ausschliesslich aggregierte Daten an die Aufsichtsbehörde weitergegeben werden dürfen.

Versicherer

Auch die Dachverbände der Versicherer (santésuisse, curafutura), sowie ein Versicherer (CSS) anerkennen den Regelungsbedarf, insbesondere zur Präzisierung des Zwecks der Datensammlung und der Daten, welche die Versicherer dem BAG abzuliefern haben.

Aus der Sicht von curafutura trägt der Vorentwurf dem ursprünglichen Anliegen der parlamentarischen Initiative zu wenig Rechnung. Die Dachverbände sind der Ansicht, dass die geplanten Bestimmungen über die Datenweitergabe durch die Versicherer, insbesondere im Hinblick auf die Ausnahmen, die eine Datenlieferung je versicherte Person vorsehen, über den Bedarf des BAG sowohl im Hinblick auf die Aufgaben nach KVG wie auch für jene nach KVAG hinausgehen. Beide Dachverbände und die CSS sind der Auffassung, dass die Bereitstellung aggregierter Daten notwendig ist und den Anforderungen des Persönlichkeitsschutzes entspricht. curafutura ist jedoch der Ansicht, dass die Weitergabe von Daten pro versicherte Person ausschliesslich für die Umsetzung des Risikoausgleichs gemäss VORA zulässig ist. santésuisse ist der Meinung, dass zuerst vorhandene Statistiken genutzt und entsprechend ausgewertet werden sollen, bevor neue Daten erhoben werden. santésuisse steht der Lieferung von Daten pro versicherte Person, die über EFIND1 und EDIND2 hinausgehen, generell ablehnend gegenüber und äussert Vorbehalte gegen die Ausnahmen, die die Möglichkeit zur Übermittlung von Daten pro versicherte Person geben. Der Verband schlägt vor, die Kostenentwicklung nach Leistungserbringerkategorie statt nach Leistungserbringer zu überwachen. Ausserdem sollten dem BAG für die Analyse der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungen im Bereich der Arzneimittel und im Bereich der Mittel und Gegenstände gegebenenfalls nur aggregierte Daten zur Verfügung gestellt werden. Schliesslich regt santésuisse an, im Gesetz eine Bestimmung zu verankern, wonach die erhobenen Daten den Datenlieferanten, der Forschung und der Öffentlichkeit in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen sind. Die CSS schlägt vor, dass der EDÖB in die Festlegung der Ausnahmen einbezogen wird, die eine Weitergabe von Daten pro versicherte Person erfordern. Solche Ausnahmen sollten nur in begründeten, nachvollziehbaren Fällen möglich sein.

Konsumentenverbände

Die SKS und FRC begrüssen die Vorlage und stimmen dem Minderheitsantrag zu, da es unabdingbar ist, dass das BAG als Aufsichtsbehörde mit den dafür nötigen Daten ausgestattet wird, um die Kostensteigerung zu verhindern.

Die SKS betont, dass sichergestellt werden muss, dass das BAG die Daten zielführend auswertet und die daraus hervorgehenden Erkenntnisse in die Aufsichtstätigkeit einfliessen. Der Persönlichkeits- und Datenschutz darf dabei nicht vernachlässigt werden und die Daten sollen prinzipiell aggregiert an das BAG übermittelt werden. Ausnahmen in Form von anonymisierten Daten pro versicherte Person sollten, wenn erforderlich, möglich bleiben. Die FRC merkt zudem an, dass die Daten komplett anonymisiert erhoben werden müssen (zum Beispiel mit einer Einschränkung bei Individualdaten über Leistungen, welche ein gewisses Volumen aufweisen). Individualdaten müssen in einem ausreichenden Masse erhoben werden, dass kein Rückschluss auf einzelne Personen gemacht werden können.