Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/81: Pa.Iv. 16.411 «Für den Persönlichkeitsschutz auch in der Aufsicht über die Krankenversicherung» · 17 Seiten
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FMH zu einer Alibiübung. Hat der Bundesrat den Nachweis erbracht, kann der Gesetzgeber eine Anpassung von Artikel 35 Absatz 2 KVAG vornehmen, in welchem, unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips, eine Individualdatenlieferung vorgesehen ist. Solange der Bundesrat nicht nachweist, dass die Lieferung von Individualdaten für im Gesetz abschliessend bezeichnete Aufgaben unabdingbar ist, ist lediglich die Lieferung von aggregierten Daten recht- und verhältnismässig. Absatz 2 ist demzufolge gemäss untenstehendem Vorschlag abzuändern bzw. zu streichen. Die Gewährleistung der Datenanonymität durch das BAG ist aus dem Absatz 2 zu nehmen und in einem neuen Absatz 3 zu erwähnen (analog zu neu Art. 21 Abs. 3 KVG).
Im Lichte dieser Ausführungen schlägt die FMH folgende Formulierung von Art. 35 Abs. 2 KVAG vor: «Sie sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde regelmässig die für die Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten weiterzugeben. Die Daten sind aggregiert weiterzugeben [Rest gestrichen].» Zudem wäre nach dem Vorschlag der FMH folgender Absatz 3 vorzusehen: «Die Aufsichtsbehörde ist dafür verantwortlich, dass im Rahmen der Datenverwendung die Anonymität der Versicherten gewahrt ist.»
Auch ChiroSuisse wünscht, dass die Daten aggregiert weiterzugeben sind. Ferner betont auch pharmaSuisse, dass für die Erfüllung der Aufsichtsaufgaben nach KVAG aggregierte Daten ausreichen.
Versicherer
santésuisse betont, dass der Umfang der Daten zu Aufsichtszwecken strikte auf die Erhebungen EFIND 1 und EFIND 2 (heutige Praxis) zu beschränken sei. Da für das Wahrnehmen der Aufsicht weiterreichende Individualdaten nicht notwendig seien, würden die santésuisse angeschlossenen Krankenversicherer einer darüber hinausgehenden Datenerhebung nicht zustimmen. Zudem sei eine jährliche Lieferung ausreichend. Auch sollte der Umfang der Erhebungen EFIND1 und EFIND2 auf Gesetzesstufe festgehalten werden. Abgesehen davon gelte der Grundsatz, wonach die Daten in aggregierter Form zu liefern sind. Der letzte Satz von Absatz 2 soll neu in einen Absatz 2bis verschoben werden. Nach dem Vorschlag von santésuisse soll Art. 35 Abs. 2 KVAG wie folgt lauten:
«Sie sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde regelmässig jährlich die für die Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten weiterzugeben. Die Daten sind aggregiert weiterzugeben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Daten zudem pro versicherte Person weiterzugeben sind, falls dies zur Erfüllung bestimmter Aufsichtsaufgaben notwendig ist; er bezeichnet diese Aufgaben und die Daten, die pro versicherte Person weiterzugeben sind. Folgende Angaben können pro versicherte Person erhoben werden: a. Alter, Geschlecht und Wohnort; b. Prämie, Versicherungsmodell; Deckungsperiode sowie Risikoklasse gemäss Risikoausgleich; c. Kosten und Kostenbeteiligung.»
Absatz 2bis soll wie folgt lauten: «Die Aufsichtsbehörde ist dafür verantwortlich, dass im Rahmen der Datenverwendung die Anonymität der Versicherten gewahrt ist».
curafutura macht darauf aufmerksam, dass für die Erfüllung der Aufsichtsaufgaben nach KVAG aggregierte Daten ausreichen. Eine detaillierte Datensammlung auf Stufe der versicherten Personen sei weder verhältnis- noch zweckmässig und würde den Grundsätzen des Datenschutzgesetzes (DSG) widersprechen. Die Aufsichtsbehörde habe nicht nachweisen können, weshalb nun individuelle Daten je versicherte Person benötigt würden. Der Vorentwurf sehe nicht spezifizierte Ausnahmen vor, welche eine Datensammlung auf Stufe der versicherten Personen durch die Aufsichtsbehörde gesetzmässig einführen würde. Dies lehne curafutura ab. Konkret soll in Art. 35 Abs. 2 KVAG festgehalten werden, dass die Aufsichtsbehörde ausschliesslich aggregierte Daten von den Versicherern erhält. Deshalb sei Art. 35 Abs. 2 KVAG wie folgt zu formulieren: «Sie sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde regelmässig die für die Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten weiterzugeben. Die Daten sind aggregiert weiterzugeben [Rest gestrichen]».