Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/81: Pa.Iv. 16.411 «Für den Persönlichkeitsschutz auch in der Aufsicht über die Krankenversicherung» · 17 Seiten
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b. [unverändert];
c. streichen.
d. [unverändert, unter oben erwähnten Bedingungen]
4Der Bundesrat kann ausnahmsweise und zu einem klar deklarierten Zweck vorsehen, dass die Daten zudem pro versicherte Person weiterzugeben sind, sofern aggregierte Daten nicht zur Erfüllung der folgenden Aufgaben genügen und die Daten pro versicherte Person anderweitig nicht zu beschaffen sind und bei den Krankenversicherern in strukturierter Form vorhanden sind. Er beachtet dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Den Krankenversicherern soll durch die Bereitstellung der Daten möglichst wenig Aufwand entstehen. Sie sind dazu vorgängig anzuhören.
5[Absatz 3 des Vorentwurfs wird unverändert zu Absatz 5.]
6Das Bundesamt stellt die erhobenen Daten den Datenlieferanten, der Forschung und Wissenschaft sowie der Öffentlichkeit in geeigneter Form zur Verfügung. Es sorgt dafür, dass keine Rückschlüsse auf Versicherer oder Versicherte möglich sind.»
Der Verband curafutura fordert, dass eine Datenlieferung je versicherte Person einzig für die Umsetzung des Risikoausgleichs zulässig sein soll und schlägt folgende Änderung von Art. 21 KVG vor:
«2 Die Daten sind aggregiert weiterzugeben. Zur Evaluation und Weiterentwicklung des Risikoausgleichs liefern die Versicherer die Daten zudem pro versicherte Person an die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18.
a. streichen
b. streichen
c. streichen
d. streichen
3Das Bundesamt ist dafür verantwortlich, dass im Rahmen der Datenverwendung die Anonymität der Versicherten gewahrt ist konsultiert im Rahmen der Datenverwendung den Datenschützer [EDÖB].»
Die CSS fordert, dass die Verwendung von Einzeldaten nur in Ausnahmefällen, die im Gesetz abschliessend geregelt sind, zulässig sein soll. Dafür ist der EDÖB beizuziehen. Sie verlangt zudem, dass die im Vorentwurf dargelegten Verwendungszwecke auf die Kriterien nach Art. 32 Abs. 2 KVG reduziert werden. Sie schlägt daher folgende Änderung von Art. 21 Abs. 2 KVG vor:
«Die Daten sind aggregiert weiterzugeben. Der Bundesrat kann nach Konsultation des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vorsehen, dass die Daten zudem pro versicherte Person weiterzugeben sind, sofern aggregierte Daten nicht zur Erfüllung der folgenden Aufgaben genügen und die Daten pro versicherte Person anderweitig nicht zu beschaffen sind:
a. [unverändert];
b. zur Oberprüfung der Wirksamkeit, Zweckmassigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungen gemäss Art. 32 Absatz 2;
c. [unverändert]»
4.2.3 Stellungnahmen zu Artikel 23 KVG
Zur Änderung der Sachüberschrift von Art. 23 KVG wurde keine Stellung genommen.
4.3 Stellungnahme zu den Änderungen im KVAG
Nicht alle Vernehmlassungsteilnehmerinnen und Vernehmlassungsteilnehmer haben direkt eine Stellungnahme zu Art. 35 Abs. 2 KVAG abgegeben. Hingegen versteht es sich von selbst, dass all jene, welche den Mehrheits- oder den Minderheitsantrag der KVG Anpassungen unterstützen, auch Art. 35 Abs. 2 KVAG gutheissen. Dabei steht diese Aussage unter