Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/81: Pa.Iv. 16.411 «Für den Persönlichkeitsschutz auch in der Aufsicht über die Krankenversicherung» · 17 Seiten

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Konsumentenverbände

Die SKS und die FRC unterstützen den Antrag der Kommissionsminderheit, die FRC jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Daten vollständig anonymisiert sind.

Leistungserbringer

Pharmasuisse unterstützt den Mehrheitsantrag und lehnt den Minderheitsantrag ab, solange keine kohärente Datenstrategie für das gesamte Gesundheitswesen vorliegt. Interpharma befürwortet die Erweiterung der Datenerhebung auf EFIND3. Eine weitergehende Erhebung würde den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und der Datensparsamkeit bei der Datenerhebung aber zuwiderlaufen. Chirosuisse verlangt, dass nur Daten gesammelt werden, die notwendig sind. Eine Datensammlung «auf Vorrat» sollte untersagt werden. Bei der Erhebung von Individualdaten muss der Persönlichkeitsschutz gewährt werden. Schliesslich gilt es Doppelspurigkeiten zu vermeiden und darauf zu achten, dass kein zusätzlicher administrativer Aufwand entsteht. Die FMH lehnt den Minderheitsantrag ab und beantragt folgende Anpassung von Art. 21 Abs. 2 KVG:

«Die Daten sind aggregiert weiterzugeben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Daten zudem pro versicherte Person weiterzugeben sind, sofern aggregierte Daten nicht zur Erfüllung der folgenden Aufgaben genügen und die Daten pro versicherte Person anderweitig nicht zu beschaffen sind. Die aggregierten Daten dienen:

a: zur Überwachung der Kostenentwicklung [...];

b: zur Analyse der Wirkung [...];

c: zur Evaluation des Risikoausgleichs.»

Die KKA, der VLSS und mehrere kantonale Ärztegesellschaften (AG, BE, FR, GR, LU, SG, UW, VS) lehnen die Lieferung von Einzeldaten ab und beantragen folgende Anpassung von Art. 21 Abs. 2 KVG:

«Die Daten sind aggregiert weiterzugeben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Daten zudem pro versicherte Person weiterzugeben sind, sofern aggregierte Daten nicht zur Erfüllung der folgenden Aufgaben genügen und die Daten pro versicherte Person anderweitig nicht zu beschaffen sind. Die Weiterleitung nicht aggregierter Daten ist verboten. Die aggregierten Daten dienen:

a: streichen;

b: zur Analyse der Wirkung [...];

c: zur Evaluation des Risikoausgleichs.»

Versicherer

santésuisse fordert, dass die Daten grundsätzlich nur aggregiert weiterzugeben sind und dass sich das BAG vor der Durchführung einer Erhebung zunächst vergewissern muss, dass die Daten nicht anderweitig zu beschaffen sind. Dem Minderheitsvorschlag stimmt der Verband unter der Voraussetzung zu, dass es sich um aggregierte Daten handelt und nur diejenigen Bereiche betroffen sind, in denen der Bund zuständig ist, d. h. Arzneimittel sowie Mittel und Gegenstände. santésuisse schlägt folgende Änderungen von Art. 21 KVG vor:

«2 Die Daten sind aggregiert weiterzugeben. Das Bundesamt berücksichtigt vor Erhebung der Daten beim Versicherer bestehende Datenbestände bei Dritten (Indirekterhebung). Die Daten betreffen

a. Alter, Geschlecht und Wohnort der Versicherten;

b. Prämie, Versicherungsmodell, Deckungsperiode und Risikoklasse;

c. Kosten und Kostenbeteiligung;

3Die Daten dienen:

a. zur Überwachung der Kostenentwicklung nach Leistungsart und nach Leistungserbringerkategorie sowie zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen für Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung;