Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/86: Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) · 15 Seiten
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Für acht Stellungnehmende (eine Partei, zwei Dachverbände und fünf Organisationen) ist aus Gründen der Rechtssicherheit ein verbindlicher Kriterienkatalog einzufügen, der aufzeigt, was als schützenswertes Ortsbild von nationaler Bedeutung zu qualifizieren ist bzw. welche Kriterien zwingend erfüllt sein müssen, um in das Bundesinventar ISOS aufgenommen zu werden. Die Kriterien in Art. 8 seien in Zusammenarbeit mit den Kantonen zu konkretisieren.
Weiter werden verschiedene kleinere Ergänzungen des Kriterienkatalogs empfohlen.
6.9 Art. 9 Kriterien für die Bewertung von Ortsbildteilen sowie Erhaltungsziele
Sieben Stellungnehmende (zwei Kantone und fünf Organisationen) begrüssen die Transparenz, die Art. 9 schafft.
Sieben andere (eine Partei, zwei Dachverbände und vier Organisationen) verlangen, die Kriterien in Art. 9 in Zusammenarbeit mit den Kantonen zu konkretisieren.
16 Stellungnehmende (sechs Kantone, eine Partei und neun Organisationen) stellen den Antrag, nicht nur im erläuternden Bericht, sondern auch in der Verordnung sei genauer zu definieren, was mit Erhalten der Substanz, Erhalten der Struktur und Erhalten des Charakters gemeint sei. Eine differenziertere Beschreibung wirke klärend und verhelfe dem ISOS dadurch zu mehr Durchschlagskraft und politischer Akzeptanz.
Art. 9 Abs. 5
Ein Kanton fordert, Art. 9 Abs. 5 Satz 2 wegzulassen, mit dem Argument, dass es in Bezug auf Ortsbildteile, für die weder ein Substanz- noch ein Struktur- oder Charaktererhalt gilt, an einer gesetzlichen Grundlage fehle, nach welcher das Bundesrecht zur Frage der Einordnung in das kantonale Recht eingreifen dürfe.
Weiter werden verschiedene kleinere Anpassungs- und Ergänzungsanträge gestellt.
6.1 O Art. 10 Eingriffe bei Erfüllung von Bundesaufgaben
Für elf Stellungnehmende (sieben Kantone, zwei Dachverbände und zwei Organisationen) ist im Rahmen der Totalrevision der VISOS eine systematische Analyse der heute anerkannten «Bundesaufgaben» und «nationalen Interessen» im Sinne des NHG durchzuführen. Die Totalrevision sei zu nutzen, um weitere nationale Interessen, die sich aufgrund von Bundesgesetzgebungen ergeben - insbesondere die innere Verdichtung und die Abstimmung von Siedlung und Verkehr - gesetzgeberisch zu klären. Sie beantragen eine entsprechende Ergänzung des erläuternden Berichts. Ein weiterer Dachverband und eine weitere Organisation verlangen zudem, im erläuternden Bericht auszuführen, wie der lnteressenskonflikt zwischen innerer Verdichtung und Ortsbildschutz gelöst werden kann.
Art. 10 Abs. 1 und 2
Die Formulierung von Art. 10 Abs. 1 und 2 hat trotz Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 und 2 VBLN zahlreiche Reaktionen ausgelöst. 21 Stellungnehmende (zwölf Kantone, zwei Dachverbände und sieben Organisationen) sind der Ansicht, dass das Interesse am Erhalt der !SOS-Objekte in der Verordnung strenger geregelt sei als in der gesetzlichen Grundlage (Art. 6 Abs. 2 NHG). Sie verlangen entsprechend eine Anpassung der beiden Absätze.