Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/86: Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) · 15 Seiten
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6.2 Art. 2 Veröffentlichung
Acht Stellungnehmende (zwei Kantone und sechs Organisationen) begrüssen die Anpassung von Art. 2. Damit werde Transparenz geschaffen und der einfache Zugang zum ISOS gesichert. Als Folge würden der Zugang und die Verständlichkeit der Informationen für die Kantone, auch für Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträgern in Milizgremien, vereinfacht.
Ein Kanton beantragt die Möglichkeit, die Geodaten des ISOS analog zum VBLN und VIVS als downloadbare Vektordaten zu beziehen.
6.3 Art. 3 Geringfügige Änderung
Vier Organisationen begrüssen, dass geringfügige Veränderungen an den Umschreibungen der Objekte nun in allen drei Inventaren ISOS, BLN und IVS auf derselben Stufe behandelt werden. Ebenfalls begrüsst wird die pragmatisch sinnvolle Präzisierung, was unter «geringfügig» zu verstehen ist.
Ein Dachverband lehnt den Artikel mit der Begründung ab, die Bestimmung sei problematisch, weil geringfügige Veränderungen eine rechtsverbindliche Wirkung entfalten, die ohne vorgängige Konsultation der betroffenen Grundeigentümer allein durch das EDI erfolge. Die Änderung von Art. 3 unterlaufe somit das schweizerische Demokratieverständnis und räume den Behörden zu grossen Ermessensspielraum ein.
Zwei Organisationen verlangen, den Artikel dahingehend anzupassen, dass bei geringfügigen Änderungen die betroffene Gemeinde direkt miteinbezogen wird.
6.4 Art. 4 Zusammenarbeit
Zwölf Stellungnehmende (vier Kantone und acht Organisationen) begrüssen explizit, dass mit dem neuen Art. 4 die Kantone bzw. ihre Fachstellen bei der Überprüfung und Bereinigung des ISOS sowie bei geringfügigen Änderungen frühzeitig einbezogen werden, was in Konformität zu der in Art. 78 BV formulierten kantonalen Kulturhoheit stehe. Begrüsst wird auch Abs. 2, der die Kantone ermächtigt, weitere Kreise einzubeziehen.
Art. 4 Abs. 1
Die Formulierung von Art. 4 Abs. 1 hat trotz Übereinstimmung mit Art. 4 Abs. 1 VBLN zahlreiche Reaktionen ausgelöst. Neun Stellungnehmende (sieben Kantone und zwei Organisationen) beantragen eine Anpassung des Absatzes. Nach ihnen sind die Kantonsbehörden die direkten Anhörungsadressaten und für die Zusammenarbeit zuständig. Der Einbezug der kantonalen Fachstellen habe indirekt über die Behörden zu erfolgen. Eine entsprechende Umformulierung der Bestimmung werde der Organisationshoheit der Kantone besser gerecht.
Zwei Organisationen verlangen, den Artikel dahingehend anzupassen, dass die von der Überprüfung und Bereinigung des ISOS betroffenen Gemeinden ebenfalls miteinbezogen werden.