Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/86: Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) · 15 Seiten

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1. Ausgangslage

Der Bund ist gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung (BV)1 verpflichtet, bei der Erfüllung seiner Aufgaben Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schonen und zu erhalten, wenn das öffentliche Interesse es gebietet. Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)2 konkretisiert diese Verfassungsbestimmung. Artikel 5 verpflichtet den Bundesrat, nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung zu erstellen.

Gestützt auf Artikel 5 NHG erliess der Bundesrat am 9. September 1981 das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) mit der zugehörigen Verordnung (VISOS)3. Seiner gesetzlichen Bestimmung entsprechend führt das ISOS die wertvollsten, landesweit bedeutenden Siedlungen der Schweiz auf und dokumentiert sie.

Ein im Jahr 2015 vom Bundesamt für Kultur (BAK) in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten bestätigte die Notwendigkeit einer Verordnungsrevision angesichts der Bedeutung des ISOS seit dem Bundesgerichtsentscheid Rüti (ZH)4 vom 1. April 2009. Die VISOS sollte unter dem Aspekt des Legalitätsprinzips mit ihren beiden Schwesterverordnungen - Verordnung vom 29. März 2017 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN)5 und Verordnung vom 14. April 2010 über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS)6

- harmonisiert werden und nähere Kriterien hinsichtlich der aufzunehmenden Objekte enthalten.

Schliesslich beauftragt die von den Räten angenommene Motion 17.4308 Regazzi «Bewertung von Bauwerken und Ortsbildern hinsichtlich Aufnahme ins ISOS. Kriterien klären» vom 15. Dezember 2017 den Bundesrat, die VISOS um einen verbindlichen Katalog zu ergänzen, der aufzeigt, welche Kriterien ein Ortsbild zwingend erfüllen muss, um ins ISOS aufgenommen zu werden.

2. Gegenstand der Vernehmlassungsvorlage

Der Inhalt der revidierten Verordnung wird weitgehend durch die Artikel 5 und 6 NHG vorgegeben. Sie unterscheidet sich hauptsächlich in den folgenden Punkten von der geltenden VISOS:

- der Aufbau und der Umfang des eigentlichen Verordnungstextes wurden aus der VIVS von

2010 und der VBLN von 2017 übernommen, soweit dies angesichts der unterschiedlichen Natur der Objekte sinnvoll erschien;

- die revidierte VISOS enthält einen verbindlichen Kriterienkatalog hinsichtlich der

aufzunehmenden Objekte;

1 SR 101

2 SR 451

3 SR451.12

4 BGE 135 11209

5 SR451.11

6 SR451.13