Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/86: Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) · 15 Seiten
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Art. 4 Abs. 2
Fünf Stellungnehmende (zwei Kantone, zwei Dachverbände und eine Organisation) beantragen eine Überprüfung des Absatzes bzw. eine Angleichung der Formulierung an Art. 5 Abs. 3 VIVS und Art. 4 Abs. 2 VBLN.
6.5 Art. 5 Ortsbilder und Ortsbildteile
23 Stellungnehmende (neun Kantone, ein Dachverband und 13 Organisationen) begrüssen die Definition der !SOS-Objekte. Verschiedene kritisieren die wegen der Verwendung wenig gängiger Begriffe nicht einfache Verständlichkeit des Artikels. Sie empfehlen die Verwendung geläufigerer Begriffe.
Zwei Dachverbände beantragen, Art. 5 durch einen zusätzlichen Absatz zu ergänzen, der den Bund dazu auffordert, nur die wichtigsten Zeugen eines Typs von Ortsbildern gemäss den !SOS-Kriterien aufzuführen, um die Anzahl der Objekte zu reduzieren.
6.6 Art. 6 Siedlungskategorien
Acht Stellungnehmende (zwei Kantone und sechs Organisationen) begrüssen die Transparenz, die Art. 6 schafft.
Sechs Stellungnehmende (drei Kantone, zwei Dachverbände und eine Organisation) beantragen die Einführung einer Siedlungskategorie «Grossstädte».
Fünf Stellungnehmende (ein Kanton und vier Organisationen) sind der Ansicht, dass das ISOS für Grossstädte besonders wichtig sei. Während in Innenstädten meist sorgfältig mit dem Bestand umgegangen werde, fänden an den Stadträndern und in den Agglomerationen Entwicklungen tiefster Qualität statt: Hier fehle eine qualitätssichernde Grundlage. Das ISOS sei deshalb explizit bei den Grossstädten auf die zusammenhängende Agglomeration auszuweiten und dürfte nicht an der Gemeindegrenze aufhören. Die VISOS sei entsprechend anzupassen.
Weiter werden verschiedene kleinere Formulierungsanpassungen vorgeschlagen.
6.7 · Art. 7 Voraussetzung für die Aufnahme
Zwei Kantone weisen darauf hin, dass die im Artikel formulierten Aufnahmebedingungen die Typologie der Streusiedlung ausklammerten, diese jedoch eine nicht minder wichtige Bedeutung für die Entwicklung der Baukultur habe als die den Aufnahmebedingungen entsprechenden Siedlungstypen.
Eine Organisation beantragt eine Überarbeitung der Art. 7 bis 9. Die aufgeführten Kriterien sollen an die Bedürfnisse der Raumplanung angepasst werden.
6.8 Art. 8 Kriterien für die Bewertung von Ortsbildern
Gemäss elf Stellungnahmen (von fünf Kantonen und sechs Organisationen) sind die in Art. 8 und 9 festgehaltenen Bewertungskriterien und Erhaltungsziele nur für Fachkundige verständlich. Für ein breites Verständnis seien die im Artikel verwendeten Begriffe analog zu den Ausführungen im Erläuterungsbericht zu umschreiben.