Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/86: Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) · 15 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 7Fedlex · Ergebnisbericht
Siedlungen) werde der Schutzgedanke überstrapaziert, was einen grossen Eingriff in die Eigentumsgarantie darstelle. Die Anzahl an Objekten sei deshalb massiv zu reduzieren.
Im Gegensatz dazu sind zwei Kantone und sechs Organisationen der Meinung, dass das ISOS einen zu geringen Anteil an Siedlungen abdecke. Analog zum Art. 11 VIVS solle auch die VISOS mit den Ortsbildern von regionaler und lokaler Bedeutung ergänzt werden. Der Schutzumfang solle entsprechend abgestuft und die Eingriffsmöglichkeiten sollen angepasst werden.
Drei Organisationen raten von einer solchen Erweiterung des ISOS - die nicht Gegenstand der Vorlage ist - ab: Eine Ausdehnung auf Ortsbilder von regionaler oder lokaler Bedeutung würde das Inventar zu sehr belasten und dessen Bedeutung schmälern. Das ISOS könnte allenfalls Orten, die nicht darin erfasst sind, als Vorlage für eine lokale, auf die eigenen Qualitäten zugeschnittene lnventarisierung dienen.
Schliesslich plädieren drei Kantone für eine Überarbeitung der Aufnahmen der Ortsbilder von regionaler und lokaler Bedeutung im Rahmen der Revision des ISOS. Geschehe dies nicht, so komme es zu grosser Planungs- und Rechtsunsicherheiten und zu einem wichtigen Verlust an hoher Baukultur.
6. Wichtigste Stellungnahmen zur E-VISOS
Im Folgenden werden die wichtigsten Rückmeldungen zu den einzelnen Artikeln der Vernehmlassungsvorlage zusammengefasst. Kleinere Anpassungs- und Ergänzungsanträge, deren Annahme oder Ablehnung keine inhaltlichen Auswirkungen auf den Verordnungstext hätten, oder Anträge zu Themen, die nicht Gegenstand der vorliegenden Revision sind, werden nicht im Detail ausgeführt.
6.1 Art. 1 Bundesinventar
Neun Stellungnehmende (vier Kantone und fünf Organisationen) begrüssen den Ausbau von Art. 1. Die Ergänzung bringe Klarheit bezüglich der Zuständigkeiten für das ISOS und den Angaben, wo und in welcher Form die grundlegenden Informationen zu den Entscheidungskriterien für eine lnventarisierung zu finden seien.
Art. 1 Abs. 2
Acht Stellungnehmende (ein Dachverband und sieben Organisationen) fordern eine Ergänzung von Art. 1 Abs. 2, mit dem Arqurnent, dass Art. 5 Abs. 1 NHG festhält, dass der Bundesrat nach Anhörung der Kantone Bundesinventare von nationaler Bedeutung erstellt. Auf Verordnungsstufe sei es entsprechend nicht zulässig, die Kompetenz des BAK derart auszudehnen. Mit dem vorgeschlagenen Art. 1 Abs. 2 überschreite der Verordnungsgeber seine Kompetenz. Die Bestimmung sei gesetzwidrig.
Zwei Organisationen wünschen, dass der regelmässigen Überprüfung und Bereinigung eine konkrete Frist gesetzt wird.