Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/86: Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) · 15 Seiten
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Demgegenüber beantragen elf Teilnehmende (ein Kanton, ein Dachverband und neun Organisationen) eine Streichung des Artikels. Insbesondere Abs. 2 sei zwingend durch eine Bestimmung zu ersetzen, die eine Verbesserung der Anwendung des ISOS herbeiführe und dessen Instrumentalisierung durch Einsprachen Einhalt gebiete. Sie beantragen, dass der Artikel klärt, wie bei der Interessenabwägung mit den Zielkonflikten zwischen den Erhaltungszielen des ISOS und anderen Interessen, insbesondere der Siedlungsverdichtung nach innen, vorzugehen sei.
Zwei Organisation verlangen, den Artikel dahingehend anzupassen, dass die Rechtspraxis vor dem Fall Rüti wiederhergestellt werde.
Vier Stellungnehmende (drei Kantone und eine Organisation) beantragen eine Ergänzung von Abs. 1, wonach die Kantone das ISOS «[ ... ] nach Massgabe seiner Verbindlichkeit» berücksichtigen würden.
6.13 Art. 13 Finanzhilfen
Zwei Kantone beantragen eine aktivere Rolle des Bundes bei der finanziellen Unterstützung von Vorhaben in nationalen Ortsbildern. Ein dritter ersucht den Bund, die Kantone bei der Überarbeitung der Aufnahmen der Ortsbilder von regionaler und lokaler Bedeutung zu unterstützen.
6.14 Art. 14 Information und Beratung über das 1505
Ein Kanton unterstützt das Verfassen von Anleitungen zur praktischen Anwendung des ISOS durch das BAK, weil dies zu einer landesweit einheitlichen Praxis des Bundesinventars führe.
Zwei Stellungnehmende (ein Dachverband und eine Organisation) lehnen den Artikel ab, weil er dem BAK die Grundlage und Rechtfertigung biete, seine Aktivitäten in Bezug auf das ISOS in erheblichem Mass auszuweiten.
6.15 Art. 15 Aufhebung eines anderen Erlasses
Keine Bemerkung.
6.16 Art. 16 Inkrafttreten
Keine Bemerkung.
6.17 Anhang 1
Zwei Kantone beantragen eine Aktualisierung der Gemeindenamen bei den im Anhang 1 aufgeführten schützenswerten Ortsbildern von nationaler Bedeutung.
6.18 Anhang 2
Keine Bemerkung.