Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/86: Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) · 15 Seiten

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Art. 10 Abs. 3

Neun Stellungnehmende (zwei Kantone und sieben Organisationen) begrüssen die Regelung in Abs. 3, wonach bei an sich gemäss Abs. 1 zulässigen minimalen Eingriffen mehrere aufeinanderfolgende oder sonst zusammenhängende Eingriffe, selbst wenn sie je für sich allein zulässig wären, in ihrer kumulierten Wirkung auf das Schutzobjekt zu beurteilen sind.

Art. 10 Abs. 4

Drei Organisationen begrüssen Art. 10 Abs. 4, welcher explizit die zu erfolgende Interessenabwägung und die anzustrebende Minimierung der Eingriffe und grösstmögliche Schonung verlangt. Zwölf weitere Stellungnehmende (sechs Kantone, zwei Dachverbände und vier Organisationen) verlangen hingegen eine Überarbeitung des Absatzes, weil aufgrund der unterschiedlichen Naturen der BLN- und !SOS-Objekte sich die Formulierung aus der VBLN in diesem Fall nicht im gleichen Wortlaut auf die VISOS übertragen lasse. Schützenswerte Ortsbilder könnten per Definition nicht ersetzbar sein, andernfalls rechtfertige sich der Schutzanspruch nicht. Die Formulierung sei entsprechend zu ändern und auf die Eigenschaften bebauter Gebiete anzupassen. Auf die Forderung von Ersatzmassnahmen sei zu verzichten.

6.11 Art. 11 Behebung von Beeinträchtigungen

13 Stellungnehmende (zwei Kantone, eine Partei und zehn Organisationen) begrüssen grundsätzlich die in Art. 11 festgehaltene Pflicht der Behörden, Beeinträchtigungen des inventarisierten Ortsbildes «bei jeder sich bietenden Gelegenheit» zu vermindern oder zu beheben. Um die angestrebte Wirkung zu entfalten, sei die Bestimmung jedoch zu knapp ausgefallen. Sie beantragen wesentlich detailliertere Regeln.

Für vier weitere Stellungnehmende (drei Kantone und eine Organisation) geht der Artikel zu weit. Die Forderung an die Kantone, die Wiederherstellung der Ortsbilder im Sinne des ISOS als Daueraufgabe aktiv zu bewirtschaften, sei unrealistisch.

Insgesamt 21 Stellungnehmende (neun Kantone, zwei Dachverbände und zehn Organisationen) beantragen, den Artikel zu streichen. Die darin enthaltene Forderung an die Kantone sei aus folgenden Gründen abzulehnen:

sie greife zu stark in die Hoheit der Kantone ein;

sie sei unzweckmässig und unter dem Aspekt der Besitzstandsgarantie nicht durchsetzbar;

sie widerspreche der Besitzstandsgarantie und provoziere einen unverhältnismässigen Ressourcenaufwand.

6.12 Art. 12 Berücksichtigung durch die Kantone

19 Stellungnehmende (ein Kanton, eine Partei und 17 Organisationen) begrüssen den vorliegenden Entwurf, der explizit verlangt, dass die Kantone das ISOS bei ihren Planungen zu berücksichtigen haben, namentlich im Rahmen ihrer Richt- und Nutzungspläne. Sie würden jedoch eine präzisierende Bestimmung begrüssen, wonach das ISOS explizit als obligatorisch zu verwendende Grundlage in Planungs- und Bewilligungsverfahren zu behandeln sei, um so eine Stärkung des Ortsbildschutzes in Kantonen und auch Gemeinden zu erreichen.