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Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 8 Seiten

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Art. 25 Abs. 2

2Die Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten in der EZV vom 23. August 201715 ist anwendbar; der Zugriff auf die Informationssysteme darf nur unter der Leitung von schweizerischem Personal erfolgen.

Art. 26 Abs. 2

2Für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Diensthunden gilt die Verordnung vom 28. November 201416 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren sinngemäss.

III

Diese Verordnung tritt am xxx in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

15 SR 631.061

16 SR 916.443.14