Vorlage
Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 8 Seiten
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3Das ausländische Personal ist nur unter der Einsatzleitung von schweizerischem Personal zur Vornahme hoheitlicher Tätigkeiten befugt.
4Die Befugnisse können in begründeten Fällen entzogen werden.
5Das ausländische Personal untersteht in Bezug auf das Arbeitsverhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht den Vorschriften des Herkunftsstaats.
6Der Bund haftet für Schäden, die von ausländischem Personal in der Schweiz verursacht werden, nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19588.
Gliederungstitel vor Artikel 15f
1b. Abschnitt: Überwachung von nationalen Rückführungen auf dem Luftweg
Art. 15f Sachüberschrift
Umfang der Überwachung
(Art. 71abisAbs. 1 AuG)
Art. 15g Sachüberschrift
Übertragung von Aufgaben an Dritte
(Art. 71a bisAbs. 2 AuG)
Art. 15h Sachüberschrift
Aufgaben der beauftragten Dritten
(Art. 71a bisAbs. 2 AuG)
Art. 15i Sachüberschrift
Kostenabgeltung
(Art. 71a bisAuG)