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Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 8 Seiten
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a. die Auswahl und die Dauer der Entsendung seines Personals;
b. die Bereitstellung von Personal aus dem Soforteinsatzpool gemäss Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1624;
c. die Ablehnung von Ersuchen um Bereitstellung von zusätzlichem Personal zum Personal aus dem Soforteinsatzpool, wenn es sich in einer Ausnahmesituation befindet, die die Erledigung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt.
Art. 3c Zusammenarbeit im Rahmen von EUROSUR
Die EZV ist zuständig für:
a. die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch auf der Grundlage der EUROSUR-Verordnung14;
b. den Aufbau und Betrieb des nationalen Koordinierungszentrums im Sinne von Artikel 5 der EUROSUR-Verordnung.
Art. 4 Abs. 2 und 3
2Die Teilnahme am Mitarbeiterpool ist freiwillig. Die Voraussetzungen für die Aus- und Weiterbildung sowie für den Austritt aus dem Pool werden von der EZV bestimmt.
3Die Einsatzregeln für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter des Pools werden von der EZV in einem Einsatzbefehl festgelegt. Für die Einsätze im Rahmen der Agentur richtet sich der Einsatzbefehl der EZV nach demjenigen der Agentur.
Art. 9 Abs. 2bisArbeitszeit, Einsatzzeit und freie Tage
2bisDas Personal hat am Beginn und am Ende eines Einsatzes je Anspruch auf höchstens zwei Tage, um ein- bzw. auszupacken.
Art. 11 Abs. 1
1aufgehoben
Art. 13 Abs. 3
3Private Motorfahrzeuge dürfen nur nach vorgängiger Bewilligung des EZV verwendet werden.
Art. 22 Abs. 2
2Die EZV vereinbart die Mittel und Modalitäten des Einsatzes mit der Agentur und den anderen Schengen-Staaten.
13 Vgl. Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. a
14 Vgl. Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. b