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Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 8 Seiten

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3Der Bund vergütet den Kantonen für jede polizeiliche Begleitperson, die durch die Kantone zur Verfügung gestellt wird, eine Pauschale von 300 Franken pro Tag.

Art. 15e Entsendung von Rückkehrbeobachterinnen und -beobachtern

1Das SEM beauftragt Organisationen, die Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter zur Verfügung stellen und entsendet diese Personen, um internationale Rückführungseinsätze zu überwachen.

2Die Aufgaben der Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter werden durch die Agentur festgelegt.

3Die weiteren Modalitäten zur Entsendung der beauftragten Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter sind in den Artikeln 15g–i dieser Verordnung sowie in Vereinbarungen des SEM nach Artikel 71abisAbsatz 2 AuG mit den Dritten, welche diese Aufgabe wahrnehmen, geregelt.

Art. 15ebisKoordination der internationalen Rückführungseinsätze

1Das SEM koordiniert die Einsätze im Rahmen von internationalen Rückführungen. Im Rahmen dieser Koordination informiert das SEM die EZV über das zur Verfügung gestellte Personal nach Artikel 15c–e.

2Die EZV stellt den Informationsaustausch gemäss Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung vom 26. August 20095 über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums (VZAG) mit der Agentur sicher.

Art. 15eterVerantwortlichkeit

1Für Schäden, die von schweizerischem Personal im Ausland verursacht werden, haftet der Einsatzstaat. Sind die Schäden grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden, so ist das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19586 anwendbar, wenn der Einsatzstaat von der Schweiz die Rückerstattung entrichteter Beträge verlangt.

2Schweizerische Spezialistinnen und Spezialisten, die bei einem Einsatz im Ausland eine Straftat begehen, unterstehen dem Recht des Einsatzstaats. Verzichtet dieser auf die Strafverfolgung, so ist das Strafgesetzbuch7 anwendbar.

Art. 15equaterEinsatz von ausländischem Personal in der Schweiz

1Wirken ausländische Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten, polizeiliche Begleitpersonen und Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter in der Schweiz bei internationalen Rückführungseinsätzen mit, sind sie während des Einsatzes in der Schweiz dem SEM unterstellt.

2Das SEM vereinbart die Mittel und Modalitäten des Einsatzes mit der Agentur und den anderen Schengen-Staaten.

5 SR 631.062

6 SR 170.32

7 SR 311.0