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Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 8 Seiten
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Art. 15bbisEinsatz im Ausland
1Im Hinblick auf einen Einsatz im Ausland stellt das SEM in Absprache mit den Kantonen und den Organisationen, die Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter zu diesem Zweck bereitstellen, sicher, dass die notwendigen Personen für die jeweiligen Pools zur Verfügung gestellt werden.
2Stellt die Agentur gestützt auf Artikel 29 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/16242 ein Gesuch um Entsendung von Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten des SEM, von polizeilichen Begleitpersonen der Kantone und von Rückkehrbeobachterinnen und -beobachtern ins Ausland, so kann das SEM dieses ablehnen, wenn eine Ausnahmesituation in der Schweiz besteht.
Art. 15bterEinsatz in der Schweiz
1Im Hinblick auf einen Einsatz in der Schweiz reicht das SEM bei der Agentur das Ersuchen um Entsendung von Einsatzteams ein und wirkt bei der Ausarbeitung des Einsatzplans mit.
2Das SEM ist zuständig für die operative Führung des ausländischen Personals.
Art. 15c Entsendung von Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten des SEM
1Das SEM betreut einen Mitarbeiterpool mit Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten, die für internationale Rückführungseinsätze gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/16243 speziell aus- und weitergebildet werden.
2Unter Berücksichtigung des 7. Abschnitts der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20014 werden die Modalitäten zur Entsendung der Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten in einer individuellen Vereinbarung zwischen diesen Personen und dem SEM geregelt.
Art. 15d Entsendung von polizeilichen Begleitpersonen der Kantone
1Gestützt auf die Vereinbarung des EPJD mit den Kantonen nach Artikel 71a Absatz 3 AuG stellen die Kantone in Absprache mit dem SEM polizeiliche Begleitpersonen für die internationalen Rückführungseinsätze zur Verfügung.
2Die Modalitäten zur Entsendung der polizeilichen Begleitpersonen werden zwischen diesen Personen und den für sie zuständigen Kantonen in individuellen Vereinbarungen geregelt.
2Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Sep-
tember 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG, Fassung gemäss ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1.
3Vgl. die Fussnote zu Art. 15bterAbs. 2