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Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 8 Seiten
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Art. 3 Zuständigkeiten
1Die EZV ist zuständig für die Zusammenarbeit mit der Agentur und die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und des Exekutivdirektors. Die EZV darf zu diesem Zweck Vereinbarungen mit der Agentur abschliessen.
2Sie nimmt Einsitz im Verwaltungsrat der Agentur.
3Sie ist die nationale Kontaktstelle im Sinne von Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/162412.
4Sie ist berechtigt, der Agentur sowie den anderen Schengen-Staaten personenbezogene Daten zur Verarbeitung gestützt auf Artikel 10, 46, 47 und 48 der Verordnung (EU) 2016/1624 zu übermitteln. Sie ist zudem berechtigt entsprechende Daten von der Agentur sowie den anderen Schengen-Staaten zu erhalten.
5Insbesondere ist die EZV zuständig:
a. für die Zusammenarbeit mit den Verbindungsoffizieren der Agentur nach der Verordnung (EU) 2016/1624;
b. für die Koordination der Schwachstellenbeurteilung nach der Verordnung (EU) 2016/1624, in Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden von Bund und Kantonen;
c. für die Zusammenarbeit im Bereich der technischen Ausrüstung (Erwerb oder Leasing, Pool für technische Ausrüstung, Ausrüstungspool für Soforteinsätze) nach der Verordnung (EU) 2016/1624;
d. für die Zusammenarbeit mit dem Konsultationsforum der Agentur und dem Grundrechtsbeauftragten nach der Verordnung (EU) 2016/1624, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden von Bund und Kantonen;
e. die Koordination des Beschwerdeverfahrens nach der Verordnung (EU) 2016/1624 für Beschwerden, die von der Agentur gegen Schweizer Grenzschutzpersonal aufgenommen wurden, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der eidgenössischen und kantonalen Behörde, der das betreffende Personal unterstellt ist.
Art. 3a Einsatz im Inland
Bei einem Einsatz in der Schweiz ist die EZV zuständig für:
a. die Einreichung bei der Agentur von Ersuchen um Entsendung von europäischen Grenz- und Küstenwacheteams;
b. die Mitwirkung bei der Ausarbeitung der Einsatzpläne;
c. die operative Führung des ausländischen Personals.
Art. 3b Einsatz im Ausland
Bei einem gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/162413 beschlossenen Einsatz im Ausland ist die EZV zuständig für:
12 Vgl. die Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. a