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Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 8 Seiten
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II
Die Verordnung vom 26. August 20099 über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums (VZAG) wird wie folgt geändert:
Ersetzung eines Ausdrucks
In der gesamten Verordnung, mit Ausnahme der Artikel 5 Absatz 2 und 27 Absatz 2, wird «Grenzwachtkorps» oder «GWK» ersetzt durch «Eidgenössische
Zollverwaltung» oder «EZV», mitsamt den nötigen grammatikalischen
Anpassungen.
Art. 1 Abs. 1
1Diese Verordnung regelt die Modalitäten der operativen Zusammenarbeit zwischen der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) und der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union (Agentur) und den anderen Schengen-Staaten an den Aussengrenzen des Schengen-Raums im Sinne der folgenden EU-Verordnungen:
a. Verordnung (EU) 2016/162410;
b. Verordnung (EU) Nr. 1052/201311 (EUROSUR-Verordnung).
2Vorbehalten sind die besonderen Bestimmungen betreffend die Zusammenarbeit mit der Agentur im Rückkehrbereich.
Art. 2 Bst. a
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a. schweizerisches Personal: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schweizerischer Grenzschutzbehörden, die unter der Leitung der EZV zusammen mit ausländischem Personal in anderen Schengen-Staaten bei Einsätzen zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums mitwirken oder die in Schengen-Staaten oder in Drittstaaten als Dokumentenberaterinnen oder -berater tätig sind;
9 SR 631.062
10 Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung 2005/267/EG, Fassung gemäss ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1.
11 Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR), Fassung gemäss ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 11.