Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/1: Familiennachzug. Gleiche Regelung für Schutzbedürftige wie für vorläufig Aufgenommene · 15 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.851620
3.5 Weitere interessierte Kreise
Zustimmung
CP unterstützt den Vorschlag, wonach schutzbedürftige Personen ihre Familien nach den gleichen Regelungen nachziehen können wie vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer ausdrücklich.
Ablehnung AsyLex, Caritas, EKM, HEKS, KID, SAH, SBAA, SFH, SODK, SRK, UNHCR und VFG
lehnen eine Anpassung der Voraussetzungen für den Familiennachzug von schutzbedürftigen Personen an diejenigen von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländer ausdrücklich ab.
Caritas, HEKS, SAH und SFH halten eine entsprechende Anpassung aufgrund der Irrelevanz des Status weder für nötig noch für sinnvoll. Zudem sei die vorgeschlagene Anpassung nicht mit dem Recht auf Familienleben (so auch KID, SODK) sowie dem Kindeswohl (ähnlich auch VFG: Verletzung Art. 10 Kinderrechtskonvention) vereinbar und eine Einschränkung des Familiennachzugs wirke sich integrationshemmend wirken aus (so auch AsyLex, UN-
HCR, SRK).
Das UNHCR weist darauf hin, dass vorübergehend Schutzbedürftige auch Flüchtlinge sein könnten, denn eine Person werde nicht erst durch die Anerkennung zum Flüchtling, sondern bereits durch den Aufenthalt ausserhalb ihres Heimatstaates aufgrund der begründeten Furcht vor Verfolgung. Dieser Umstand könne zu einem Spannungsverhältnis mit der Genfer Flüchtlingskonvention5 führen (so auch das BVGer). Bereits in der Botschaft zur Einführung des vorübergehenden Schutzes sei auf die zentrale Rolle des Rechts auf Privat- und Familienleben hingewiesen und die Legitimität einer Aussetzung des Asylverfahrens vor allem damit begründet worden, dass umgehend ein weitgehender Anspruch auf Familienzusammenführung bestehe.
Gemäss KID führt die Anpassung der Regelung beim Familiennachzug auch zu einer finanziellen Mehrbelastung der Kantone, Städte und Gemeinden, da die Integrationspauschale und Beiträge an kantonale Integrationsprogramme nur für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung ausbezahlt würden. Auch sei die vorgeschlagene Gesetzesanpassung stossend, da damit Schutzbedürftige gegenüber vorläufig Aufgenommenen schlechter gestellt würden. So werde es voraussichtlich für Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung und ohne Zugang zu Integrationsfördermassnahmen faktisch unmöglich sein, die Voraussetzungen für den Familiennachzug zu erfüllen (ähnlich auch EKM, SODK, UNHCR). Zudem sei die vorgeschlagene Anpassung nicht mit den Zielen der Integrationsagenda und der beschleunigten Asylverfahren vereinbar.
SBAA und SFH erachten einen Familiennachzug frühestens nach drei Jahren als unzumutbar, da Personen aus konfliktbetroffenen Gebieten oft viele Jahre oder gar lebenslang in der Schweiz verbleiben würden. Zudem sei es für eine gute Integration unerlässlich, dass Familienmitglieder unmittelbar nachgezogen werden können (ähnlich auch Caritas und SRK).
Schliesslich halten SAH und SFH fest, dass es keine Hinweise gäbe, wonach die Gewährung vorübergehendem Schutzes aufgrund der Regelung zum Familiennachzug bislang nie angewendet wurde (ähnlich auch AsyLex, Caritas, HEKS, SRK).