Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/1: Familiennachzug. Gleiche Regelung für Schutzbedürftige wie für vorläufig Aufgenommene · 15 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.851620

3 Wesentliche Ergebnisse

3.1 Kantone

Zustimmung

Die Kantone AI, AG, AR, BL, GL, JU, NW, OW, TG, UR, ZG und ZH unterstützen den Vorschlag, wonach schutzbedürftige Personen ihre Familien nach den gleichen Regelungen nachziehen können wie vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer ausdrücklich.

Der Kanton AG bringt jedoch folgenden Vorbehalt an: AG kritisiert den Schutzbedürftigen-Status S generell und hält fest, dass es nicht erstrebenswert sei, die Anwendung dieser Bestimmung zu erzwingen. Zudem führe die vorgeschlagene Lösung faktisch nicht zu einer Gleichstellung, sondern zu einer Benachteiligung der Schutzbedürftigen, da vorläufig Aufgenommene in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nur einer Meldepflicht, Schutzbedürftige jedoch dem restriktiven Bewilligungsverfahren unterliegen. Zudem beginne die Integrationsförderung bei vorläufig Aufgenommenen viel früher als bei Schutzbedürftigen, womit diese erheblich schlechtere Chancen auf dem Arbeitsmarkt hätten und damit auch darauf, die geforderte Sozialhilfeunabhängigkeit zu erreichen.

Die Kantone AG, OW sowie die VKM fordern, dass die gesamte Gesuchsprüfung des Familiennachzugs in der Kompetenz des Bundes liegen solle (so auch AI). Ansonsten müssten die Kantone für das Verfahren beim Familiennachzug entsprechend finanziell entschädigt werden. Der Kanton NW weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es wünschenswert wäre, wenn die Stellungnahmen der kantonalen Migrationsbehörden zu den Familiennachzugsgesuchen stärker berücksichtigt werden könnten, zumal die Prüfung der Familiennachzugsgesuche bei den Migrationsbehörden zu einem erhöhten Personal- und Arbeitsaufwand führe.

Ablehnung

Die Kantone BE, BS, FR, GE, GR, NE, SG, SH, SZ, TI, VD und VS lehnen eine Anpassung der Voraussetzungen für den Familiennachzug von schutzbedürftigen Personen an diejenigen von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländer ausdrücklich ab. Auch der Kanton SO äussert sich eher kritisch zur entsprechenden Anpassung.

Gemäss den Kantonen BS und TI ist die Begründung, wonach die bisherigen Regelungen zum Familiennachzug den Bundesrat von einer Gewährung vorübergehenden Schutzes abgehalten haben, nicht stichhaltig (so auch BE). Auch das Argument, dass das Gebot der Gleichbehandlung eine analoge Regelung für schutzbedürftige Personen wie bei vorläufig Aufgenommenen erfordere, vermöge nicht zu überzeugen, da bei Schutzbedürftigen in aller Regel die gesamte Familie von den Fluchtgründen betroffen sei. Auch der Kanton GE hält fest, dass die Gründe für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme und der Gewährung vorübergehenden Schutzes nicht identisch seien und es daher nicht angemessen sei, gleiche Regelungen vorzusehen.

Gemäss dem Kanton GR liege beim Status S die Integration der Betroffenen nicht im Vordergrund, weshalb die vorgeschlagene Angleichung nicht sinnvoll sei. Zudem werde eine Person mit Status S ohne Integrationsmassnahmen kaum in der Lage sein, die neu vorgeschlagenen Voraussetzungen für den Familiennachzug zu erfüllen (ähnlich auch SG und SH).

Auch der Kanton GE ist der Auffassung, dass die vorgesehenen Voraussetzungen für den Familiennachzug besonders restriktiv und für Personen, denen vorübergehender Schutz