Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/1: Familiennachzug. Gleiche Regelung für Schutzbedürftige wie für vorläufig Aufgenommene · 15 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.851620

gewährt wurde, objektiv schwierig zu erfüllen seien (ähnlich auch VS). Zudem wird die dreijährige Wartefrist für eine Familienzusammenführung als unverhältnismäßig und prekär erachtet, da die Trennung der Familien auf (Bürger-)Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt zurückzuführen ist (ähnlich auch VS, TI und BS).

Die Kantone TI und VD befürchten, dass die Umsetzung der vorgeschlagenen Anpassung zu einem erheblichen Anstieg des Personalbedarfs bei den kantonalen Migrationsbehörden führen könnten. Dies, da Gesuche um Familienzusammenführungen bei den kantonalen Migrationsbehörden eingereicht und von diesen im Rahmen einer Vorprüfung geprüft werden müssen, bevor diese anschliessend für den definitiven Entscheid ans SEM weitergeleitet werden (ähnlich auch OW).

Für den Kanton FR verfehlt die Anpassung das Ziel der vorübergehenden Schutzgewährung (ähnlich auch SH).

Der Kanton VD erachtet die neuen Voraussetzungen aus humanitären Gründen als kritisch. Da in den meisten Fällen Männer die Flucht wagen und Frauen sowie Kinder oftmals vorerst im Heimat- bzw. Herkunftsstaat zurückbleiben würden, bestehe mit der vorgeschlagenen Regelung ein erhebliches Risiko, dass Letztere länger in gefährlichen und prekären Situationen verbleiben müssten. Zudem bestehe bei der vorgeschlagenen Anpassung die Gefahr, dass vermehrt Einzelverfahren zur Geltendmachung des Rechts auf Privat- und Familienleben eingeleitet werden, was dem Ziel der Gewährung von vorübergehendem Schutz entgegenstehe. Auch der Kanton BE verlangt, dass die Vereinbarkeit der allfälligen neuen Bestimmung mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz nochmals überprüft werde.

Weitere wesentliche Bemerkungen Allgemeine Bemerkungen

Aufgrund der neuen Zuständigkeit der Gesuchsprüfung um Familiennachzug der Kantone, verlangt der Kanton ZG, dass im Bericht klar ausgeführt wird, dass die Gesetzesanpassung finanzielle bzw. personelle Auswirkungen auf die Kantone habe. Zudem sei auch eine Erhöhung der Verwaltungskostenpauschale des Bundes gemäss Art. 91 Abs. 2bisAsylG zu prüfen.

Der Kanton GR betont, dass die Tendenz eher in Richtung Vereinfachung der Regelungen zur vorläufigen Aufnahme anstatt Ausbau des Status S gehen solle.

Status S

Mehrere Kantone stehen dem System der Gewährung vorübergehendem Schutzes im Allgemeinen kritisch gegenüber (z.B. AG, BE, NE, OW, SH, SZ, TI, VD, VS).

Der Kanton FR hält fest, dass heute keine Gründe bestehen, den Status S anzuwenden. Dieser solle jedoch im ursprünglich vorgesehenen Sinne, als sofortiger und vorübergehender Schutz in einer schweren Krise, beibehalten werden.

Gemäss dem Kanton AG widerspreche die aus damaliger Sicht sinnvolle Ausgestaltung des Status S den heutigen Zielen der beschleunigten Asylverfahren (so auch BE) sowie der Integrationsagenda der Schweiz (ähnlich auch SG). Aus diesem Grund solle der Status S auf seine Vereinbarkeit mit dem heutigen System überprüft werden, statt die Anwendung des vorübergehenden Schutzes zu erzwingen (ähnlich auch SH, VS).

Gewisse Kantone betonen, dass die Gewährung vorübergehenden Schutzes ein geeignetes Instrument in einer Krisensituation sein könne, um das Asylsystem zu entlasten. Langfristig könne dieses Instrument jedoch zu einer zusätzlichen Belastung führen, da die Betroffenen fünf Jahre nach der Gewährung des vorübergehenden Schutzes die Wiederaufnahme des Verfahrens um Anerkennung als Flüchtling verlangen könnten (NE, OW, VD). Auch der Kan-