Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/1: Familiennachzug. Gleiche Regelung für Schutzbedürftige wie für vorläufig Aufgenommene · 15 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.851620
3.2 Parteien
Zustimmung
Die FDP und SVP unterstützen den Vorschlag zum Familiennachzug bei schutzbedürftigen Personen ausdrücklich.
Ablehnung
Die GPS und die SP lehnen die entsprechenden Anpassungen ausdrücklich ab.
Gemäss GPS sind die Anpassungen weder mit dem Recht auf Familienleben noch mit dem Kindeswohl vereinbar. Zudem sei es für eine gelungene Integration wichtig, Zugang zu den grundlegenden Rechten (Arbeitsmarktintegration, Kantonswechsel, Familiennachzug, Reisemöglichkeiten und Sozialhilfe) vorzusehen.
Die SP betont, dass eine Erschwerung des Familiennachzugs fehl am Platz sei, da diese die Zusammenführung von Familien verunmögliche und dadurch die Integration erschwere.
Weitere wesentliche Bemerkungen Allgemeine Bemerkungen
Die SP spricht sich für eine Erleichterung des Familiennachzugs bei vorläufig Aufgenommenen aus.
Status S
Die SVP hält fest, dass sie die Vorgehensweise des Bundesrates im Bereich der gruppenweisen Gewährung von Asyl grundsätzlich bekämpfe (Resettlement). Für diese Personen sei die vorübergehende Schutzgewährung mit dem Ziel der Rückkehr ins Heimatland anzustreben. Basierend auf diesen Überlegungen, solle die SPK im Falle einer Neuregelung des Status S im Bereich Familiennachzug den Bundesrat anhalten, Resettlementprogramme künftig unter dem Status S laufen zu lassen. Dies setze jedoch voraus, dass eine Hilfe vor Ort nicht effizienter wäre. Zudem hätten sich Ausbildungs- und Beschäftigungsprogramme für Schutzbedürftige an der Situation im Herkunftsland zu orientieren.
Die GPS betont, dass es diverse Gründe gäbe, weshalb der Status S bislang nie zur Anwendung gelangt sei, und diese könnten nicht auf die Familiennachzugsregelungen reduziert werden. Die vorliegende Pa. Iv. wolle den Status S neu definieren, damit dieser die Schutzgewährung im Rahmen der vorläufigen Aufnahme ersetze. Dies hätte zur Folge, dass das Recht auf ein individuelles Asylverfahren generell für bestimmte Gruppen ausser Kraft gesetzt würde, was rechtswidrig sei. Eine Umdeutung des Status S und eine Anpassung der Regelungen beim Familiennachzug seien weder nötig, noch sinnvoll.