Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/1: Familiennachzug. Gleiche Regelung für Schutzbedürftige wie für vorläufig Aufgenommene · 15 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.851620

3.3. Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete

Zustimmung

Der SGV begrüsst den Vorschlag zum Familiennachzug bei schutzbedürftigen Personen im Grundsatz; er äussert jedoch gewisse Vorbehalte (vgl. hierzu weitere wesentliche Bemerkungen, Status S).

Ablehnung

Der SSV fordert, auf eine Anpassung der Karenzfrist zum Familiennachzug zu verzichten. Eine Einschränkung des Familiennachzugs widerspreche der ursprünglichen Zielsetzung des Status S und die Einheit der Familie sei bei offensichtlichen Kriegs- bzw. Gewaltsituationen wenn immer möglich zu wahren. Auch vermöge die Argumentation, wonach das Gebot der Gleichbehandlung eine analoge Regelung zu derjenigen für vorläufig Aufgenommene erfordere, ebenfalls nicht zu überzeugen. Im Unterschied zu den vorläufig Aufgenommenen, bei denen es durchaus denkbar sei, dass nur einzelne Personen aus einer Familie verfolgt würden, sei bei Schutzbedürftigen in aller Regel die gesamte Familie von den Fluchtgründen betroffen. So solle der «Status S» eben gerade ein Instrument zur Zusammenführung von auseinandergerissenen Familien darstellen.

Weitere wesentliche Bemerkungen Allgemeine Bemerkungen

Der SGV empfiehlt, dass die Angleichung der Rechtsstellung von Schutzbedürftigen und vorläufig Aufgenommenen nicht nur beim Familiennachzug, sondern in allen Bereichen (Sozialhilfe, Integration usw.) erfolgen sollte.

Status S

Der SGV und der SSV fordern, dass der Status S insbesondere im Kontext der Integrationsagenda und des beschleunigten Asylverfahrens grundlegend überarbeitet werde (bzgl. Vereinbarkeit mit heutigem System, Kostenbeteiligung Bund usw.). Gemäss dem SSV soll dabei auch die Ausschüttung von Globalpauschalen zugunsten der aufnehmenden Gemeinden und Kantone geregelt werden.