Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/1: Familiennachzug. Gleiche Regelung für Schutzbedürftige wie für vorläufig Aufgenommene · 15 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.851620

Weitere wesentliche Bemerkungen Allgemeine Bemerkungen

Die EKM empfiehlt, allen schutzwürdigen Personen einen Anspruch auf Familienzusammenführung einzuräumen. Vorläufig aufgenommene Personen sollen dabei gleichgestellt werden wie anerkannte Flüchtlinge und Schutzbedürftige (so auch SRK). Dies soll im Rahmen der «punktuellen Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme» gesetzlich verankert werden. Die Zusammenführung der Familie solle nur eingeschränkt werden, wenn besondere Umstände gegen eine solche sprechen würden.

Auch das UNHCR empfiehlt, den Familiennachzug bei vorläufig aufgenommen Personen zu erleichtern anstatt den Familiennachzug beim Schutzbedürftigenstatus zu erschweren.

Ähnlich auch die SBAA, welche es begrüssen würde, wenn die dreijährige Wartefrist für vorläufig Aufgenommene gestrichen würde. Auch das SAH und Caritas betonen, dass die Hürden für den Familiennachzug für vorläufig Aufgenommene zu hoch seien.

Das BVGer weist zudem darauf hin, dass die im Vorentwurf vorgeschlagene Unterteilung der Gesetzesnorm (Abs. 1 und 1a, gefolgt vom bisherigen Abs. 1bis) nicht der bewährten Systematik entspricht und schlägt deshalb vor, die bisherige Unterteilung beizubehalten.

Status S

Mehrere interessierte Kreise stehen dem System der Gewährung vorübergehendem Schut-

zes kritisch gegenüber (z.B. Caritas, HEKS, KID, SAH, SBAA, SFH, SODK, SRK, VKM,

UNHCR). HEKS, SAH und SFH fordern ausdrücklich eine Abschaffung des Status (so auch KID, SBAA, SRK) und betonen, dass die Gewährung vorübergehenden Schutzes realitätsfremd und in der Praxis nicht relevant sei (so auch Caritas). Zudem sei der Status teuer, unnötig kompliziert, integrationsfremd, schaffe auf kantonaler Ebene erhebliche Schwierigkeiten, löse keine Probleme und würde bei einer Anwendung sehr häufig zu einer langfristigen rechtlichen Schlechterstellung von Personen führen, die eigentlich als Flüchtlinge mit Asyl anerkannt würden (so auch SBAA). Auch die VKM regt an, den Status S generell auf seine Vereinbarkeit mit dem heutigen System zu überprüfen (so auch KID).

Auch das SRK hält fest, dass der Schutzstatus in seiner heutigen Form diverse grundsätzlich problematische Aspekte aufweise (z.B. keine individuelle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, keine Integrationsmassnahmen während fünf Jahren, die Fehlannahme einer «kurzen Dauer» bei kriegerischen Konflikten, eine erschwerte Prüfung der Asylgründe erst nach mehreren Jahren und eine Inkompatibilität mit dem Dublin-Abkommen; ähnlich auch SFH und

HEKS).

Seitens SODK wird bezweifelt, dass der Status S ein unbürokratisches Mittel darstelle. Zudem widerspreche der Status den heutigen Zielsetzungen der Schweizer Asyl- und Integrationspolitik (Integrationsagenda) und führe aufgrund der fehlenden individuellen Prüfung von Asylanträgen zu einem gravierenden Risiko für die Sicherheit der Schweiz. Eine Anwendung des Status S würde auch zu einer finanziellen Mehrbelastung der Kantone und Gemeinden führen, da der Bund während den ersten fünf Jahren keine Integrationspauschale ausbezahle.

Schliesslich weist das UNHCR darauf hin, dass die Bedingungen für die Anwendung des Instruments des vorübergehenden Schutzes derzeit nicht gegeben sind. Zudem wird empfohlen, bei einer allfälligen Anwendung der Gewährung vorübergehenden Schutzes einen multilateralen, regionalen Ansatz zu verfolgen. Auch seien zunächst Erfahrungen mit den neu strukturierten und beschleunigten Verfahren zu sammeln, bevor weitere Massnahmen getroffen werden, um das Asylverfahren fairer und effizienter zu gestalten.