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Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 14 Seiten
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Bankengesetz AS 20..
5. Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201516
Art. 34 Abs. 2 Bst. e-g und 3
2 Als Teilnehmer einer Börse oder eines multilateralen Handelssystems können zugelassen werden:
e. der Bund;
f. die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva);
g. die Ausgleichsfonds AHV/IV/EO (compenswiss).
3 Der Handelsplatz kann weitere Einrichtungen als Teilnehmer zulassen, wenn:
a. diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen und für die Wahrnehmung dieser Aufgaben auf eine Teilnahme angewiesen sind;
b. diese über eine professionelle Tresorerie verfügen; und
c. der Handelsplatz sicherstellt, dass sie gleichwertige technische und operative Voraussetzungen erfüllen wie Effektenhändler.
Art. 147 Abs. 1 Bst. a und b
Betrifft nur den französischen Text.
16 SR 958.1