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Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 14 Seiten
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Bankengesetz AS 20..
Art. 37b Auszahlung aus den verfügbaren liquiden Aktiven
1 Privilegierte Einlagen gemäss Artikel 37a Absatz 1 werden aus den verfügbaren liquiden Aktiven ausserhalb der Kollokation und unter Ausschluss jeglicher Verrechnung ausbezahlt:
a. sofort: wenn sie bei schweizerischen Geschäftsstellen liegen;
b. sobald dies tatsächlich und rechtlich möglich ist: wenn sie bei ausländischen Geschäftsstellen liegen.
2 Die FINMA legt im Einzelfall den Höchstbetrag der nach Absatz 1 auszahlbaren Einlagen fest. Sie trägt dabei der Rangordnung der übrigen Gläubiger nach Artikel 219 SchKG8 Rechnung.
Art. 37e Abs. 1 und 2
1 Sind sämtliche Aktiven verwertet und alle die Feststellung der Aktiv- und Passivmasse betreffenden Prozesse erledigt, so erstellen die Konkursliquidatoren die abschliessende Verteilungsliste sowie die Schlussrechnung und unterbreiten beide der FINMA zur Genehmigung. Prozesse aus Abtretung von Rechtsansprüchen nach Artikel 260 SchKG9 bleiben unberücksichtigt.
2 Vor der Genehmigung werden die Verteilungsliste und die Schlussrechnung während zehn Tagen zur Einsicht aufgelegt. Die Auflegung und die Genehmigung werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt und auf der Internetseite der FINMA publiziert.
Titel nach Art. 37g
12a. Abschnitt: Beschwerden in Verfahren nach dem elften und zwölften Abschnitt
Art. 37gbisBeschwerden gegen die Genehmigung des Sanierungsplans
Wird die Beschwerde gegen die Genehmigung des Sanierungsplans gutgeheissen, so kann das Gericht nur eine Entschädigung zusprechen. Die Entschädigung erfolgt durch Zuteilung von Aktien, anderen Beteiligungsrechten, Optionen oder Besserungsscheinen.
Art. 37gterBeschwerden der Gläubiger und Eigner
1 Gläubiger und Eigner einer Bank, einer Konzernobergesellschaft oder einer wesentlichen Gruppengesellschaft gemäss Artikel 2bis können in den Verfahren nach dem elften und zwölften Abschnitt lediglich Beschwerde führen gegen:
a. die Genehmigung des Sanierungsplans;
b. Verwertungshandlungen;
c. die Genehmigung der Verteilungsliste und der Schlussrechnung.