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Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 14 Seiten
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Bankengesetz AS 20..
2 Die Beschwerde nach Artikel 17 SchKG10 ist in diesen Verfahren ausgeschlossen.
Art. 37gquaterAufschiebende Wirkung und Fristen
1 Den Beschwerden in den Verfahren nach dem elften und dem zwölften Abschnitt kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Der Instruktionsrichter kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist ausgeschlossen für Beschwerden gegen:
a. die Anordnung von Schutzmassnahmen;
b. die Anordnung eines Sanierungsverfahrens;
c. die Genehmigung des Sanierungsplans; und
d. die Anordnung der Konkursliquidation.
2 Die Frist für eine Beschwerde gegen die Genehmigung des Sanierungsplans und gegen Verwertungshandlungen beträgt zehn Tage. Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196811 findet keine Anwendung.
3 Der Fristenlauf für eine Beschwerde gegen die Genehmigung des Sanierungsplans beginnt am Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe der Grundzüge des Sanierungsplans. Der Fristenlauf für eine Beschwerde gegen die Genehmigung der Verteilungsliste und der Schlussrechnung beginnt am Tag nach der Publikation der Genehmigung.
Art. 37h Grundsatz
1 Die Banken sorgen für die Sicherung der privilegierten Einlagen nach Artikel 37a Absatz 1 bei schweizerischen Geschäftsstellen. Banken, die solche Einlagen besitzen, sind verpflichtet, sich zu diesem Zweck der Selbstregulierung der Banken anzuschliessen.
2 Die Selbstregulierung unterliegt der Genehmigung durch die FINMA.
3 Die Selbstregulierung wird genehmigt, wenn sie:
a. gewährleistet, dass der Träger der Einlagensicherung die gesicherten Einlagen dem von der FINMA eingesetzten Untersuchungsbeauftragten oder Konkursliquidator ausbezahlt, und zwar innert sieben Arbeitstagen, nachdem er die Mitteilung der FINMA über die Anordnung des Konkurses oder einer im Hinblick auf den Konkurs zu treffenden Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben eh erhalten hat;
b. vorsieht, dass die Banken zu Beiträgen in der Höhe von insgesamt 1,6 Prozent der Gesamtsumme der gesicherten Einlagen, mindestens aber 6 Milliarden Franken verpflichtet sind;
c. sicherstellt, dass jede Bank im Umfang der Hälfte ihrer Beitragsverpflichtungen auf Dauer:
10SR 281.1