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Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 14 Seiten

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Bankengesetz AS 20..

1. leicht verwertbare Wertschriften von hoher Qualität oder Schweizer Franken in bar bei einer sicheren Drittverwahrungsstelle hinterlegt, oder

2. dem Träger der Einlagensicherung Bardarlehen gewährt;

d. jede Bank dazu verpflichtet, dass sie im ordentlichen Geschäftsgang die notwendigen Vorbereitungen trifft, die dem Untersuchungsbeauftragten oder dem Konkursliquidator die Erstellung eines Auszahlungsplans, die Kontaktierung der Einleger sowie die Auszahlung gemäss Artikel 37j BankG erlauben.

3bis Zu den Vorbereitungen nach Absatz 3 Buchstabe d gehört insbesondere die Bereitstellung:

a. einer angemessenen Infrastruktur;

b. standardisierter Prozesse;

c. einer Einlegerliste mit den gemäss Artikel 37h Absatz 1 gesicherten Einlagen;

d. einer summarischen Aufstellung mit den übrigen gemäss Artikel 37a Absatz 1 privilegierten Einlagen.

4 Der Bundesrat kann die Anforderungen gemäss Absatz 3 Buchstabe b anpassen, sofern besondere Umstände dies erfordern.

5 Genügt die Selbstregulierung den Anforderungen nach den Absätzen 13bis nicht, so regelt der Bundesrat die Einlagensicherung in einer Verordnung. Er bezeichnet namentlich den Träger der Einlagensicherung und legt die Beiträge der Banken fest.

Art. 37i Auslösung der Einlagensicherung

1 Hat die FINMA den Konkurs oder im Hinblick auf den Konkurs eine Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben eh angeordnet, so teilt sie dies dem Träger der Einlagensicherung mit und informiert ihn über den Bedarf an Leistungen zur Auszahlung der gesicherten Einlagen.

2 Der Träger der Einlagensicherung stellt den entsprechenden Betrag innert sieben Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung dem von der FINMA eingesetzten Untersuchungsbeauftragten oder Konkursliquidator zur Verfügung.

3 Im Fall einer Schutzmassnahme kann die FINMA die Mitteilung aufschieben, solange begründete Aussicht besteht, dass die Schutzmassnahme innert kurzer Frist wieder aufgehoben wird.

Art. 37j Auszahlung

1 Der von der FINMA eingesetzte Untersuchungsbeauftragte oder Konkursliquidator erstellt einen Auszahlungsplan anhand der Einlegerliste.

2 Er ersucht die aus dem Auszahlungsplan ersichtlichen Einleger umgehend um Zahlungsinstruktionen zur Auszahlung der gesicherten Einlagen.

3 Er sorgt nach Erhalt der Zahlungsinstruktionen dafür, dass die gesicherten Einlagen den Einlegern spätestens nach sieben Arbeitstagen ausbezahlt werden.