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Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 14 Seiten
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Bankengesetz AS 20..
6 An Drittgläubiger ausgegebene Bail-in-Bonds von Konzernobergesellschaften nach Artikel 2bis Absatz 1 fallen in den Rang gemäss Absatz 5 Buchstabe c, soweit die übrigen Forderungen, die in denselben Rang fallen, zum Zeitpunkt der Ausgabe dieser Bail-in-Bonds 5 Prozent des Nominalwerts der gesamthaft ausstehenden Bail-in-Bonds nicht übersteigen. Nicht zu den übrigen Forderungen gemäss diesem Absatz gerechnet werden Forderungen gegenüber der Konzernobergesellschaft aus Vergütungsplänen zugunsten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Konzerneinheiten.
7 Die FINMA kann vorübergehend die Mitwirkungsrechte der neuen Eigner vollständig suspendieren.
Art. 31 Genehmigung des Sanierungsplans
1 Die FINMA genehmigt den Sanierungsplan, wenn er:
a. die Vorgaben nach Artikel 30b erfüllt;
b. auf einer vorsichtigen Bewertung der Aktiven und Passiven der Bank und einer vorsichtigen Schätzung des Sanierungsbedarfs beruht;
c. die Gläubiger voraussichtlich wirtschaftlich nicht schlechter stellt als die sofortige Eröffnung des Bankenkonkurses.
2 Die Zustimmung der Generalversammlung ist nicht notwendig.
3 Die FINMA macht die Grundzüge des Sanierungsplans öffentlich bekannt. Sie orientiert dabei gleichzeitig über die Modalitäten, wie die betroffenen Gläubiger und Eigner Einsicht nehmen können.
Art. 31a Abs. 3
3 Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Sanierung von systemrelevanten Banken und Gruppengesellschaften von systemrelevanten Finanzgruppen oder -konglomeraten.
Art. 31b Gegenleistung bei Übertragung
1 Werden Aktiven, Passiven oder Vertragsverhältnisse nur teilweise auf einen anderen Rechtsträger oder eine Übergangsbank übertragen, so kann die FINMA eine angemessene Gegenleistung festlegen.
2 Die FINMA kann zu deren Festlegung eine unabhängige Bewertung anordnen.
Art. 31c Wertausgleich bei Kapitalmassnahmen
1 Sieht der Sanierungsplan eine Kapitalmassnahme nach Artikel 30c vor, so kann er einen angemessenen Wertausgleich für die Eigner vorsehen, falls die Bewertung nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b zeigt, dass der Wert des den Gläubigern zugeteilten Eigenkapitals den Nominalwert ihrer nach Artikel 30c gewandelten oder reduzierten Forderungen übersteigt.
2 Der Wertausgleich kann namentlich durch Zuteilung von Aktien, anderen Beteiligungsrechten, Optionen oder Besserungsscheinen erfolgen.