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Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 14 Seiten

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Bankengesetz AS 20..

Art. 25 Abs. 3

3 Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293–336 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]2), über das aktienrechtliche Moratorium (Art. 725 und 725a des Obligationenrechts3) und über die Benachrichtigung des Richters (Art. 728c Abs. 3 des Obligationenrechts4) sind auf Banken nicht anwendbar.

Art. 26 Abs. 1 (betrifft nur den französischen Text), Abs. 2 zweiter Satz

2 … Sie kann auf die Publikation der Massnahmen verzichten, wenn dadurch der Zweck der angeordneten Massnahmen vereitelt würde.

Art. 28 Abs. 2 und 4

2 Sie erlässt die für die Durchführung des Sanierungsverfahrens notwendigen Verfügungen.

4 Sie kann das Verfahren näher regeln, namentlich Fristen und Abläufe.

Art. 30 Abs. 2 und 3

2 Er kann insbesondere vorsehen, dass:

a. das Vermögen der Bank oder Teile davon mit Aktiven, Passiven und Vertragsverhältnissen auf andere Rechtsträger oder auf eine Übergangsbank übertragen werden;

b. sich die Bank mit einer anderen Gesellschaft zu einem neuen Rechtsträger zusammenschliesst;

c. ein anderer Rechtsträger die Bank übernimmt.

3 Die Rechtsträger und die Übergangsbank nach Absatz 2 treten mit Genehmigung des Sanierungsplans an die Stelle der Bank. Das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 20035 ist nicht anwendbar.

Art. 30b Sanierungsplan

Der Sanierungsplan nennt und erläutert die wesentlichen Grundzüge der Sanierung. Er enthält insbesondere Ausführungen zu:

a. der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach Artikel 31 Absatz 1;

b. Art und Weise, wie die Bank nach Durchführung der Sanierung die Bewilligungsvoraussetzungen und die übrigen gesetzlichen Vorschriften einhält;

c. der künftigen Kapitalstruktur und zum Geschäftsmodell der Bank;

d. den Aktiven und Passiven der Bank;

2 SR 281.1

3SR 220

4SR 220

5 SR 221.301