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Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 14 Seiten
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Bankengesetz AS 20..
4 Genügt der Betrag, der durch den Träger der Einlagensicherung zur Verfügung gestellt wurde, nicht zur Befriedigung der in den Auszahlungsplan aufgenommenen Forderungen, so werden die gesicherten Einlagen anteilsmässig ausbezahlt.
5 Die Frist nach Absatz 3 verlängert sich oder wird ausgesetzt bei Einlagen, bei denen:
a. unklare oder komplexe Rechtsansprüche vorliegen;
b. kein objektiver Bedarf nach einer raschen Auszahlung besteht;
c. ungenaue oder unklare Zahlungsinstruktionen vorliegen.
6 Die Banken bestimmen die Einlagen nach Absatz 5 im Rahmen der durch die FINMA zu genehmigenden Selbstregulierung.
Art. 37jbisVerrechnung, Anspruch und Legalzession
1 Die gesicherten Einlagen werden unter Ausschluss jeglicher Verrechnung ausbezahlt.
2 Den Einlegern steht gegenüber dem Träger der Einlagensicherung kein direkter Anspruch zu.
3 Die Rechte der Einleger gehen im Umfang der Auszahlungen auf den Träger der Einlagensicherung über.
Art. 37k Abs. 2
2 Der Träger der Einlagensicherung erteilt der FINMA sowie dem von der FINMA eingesetzten Untersuchungsbeauftragten oder Konkursliquidator alle Auskünfte und übermittelt diesen alle Unterlagen, die sie zur Durchsetzung der Einlagensicherung benötigen.
Art. 47 Abs. 1 Bst. b
Betrifft nur den französischen Text.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...
Die Selbstregulierung hat die Anforderungen nach Artikel 37h Absatz 3 Buchstabe d innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen.
IV
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.