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Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 14 Seiten

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Bankengesetz AS 20..

andere Massnahmen, die der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber ein vergleichbares Mass an Schutz bieten.

5 Die Schweizer Verwahrungsstelle muss keine Massnahmen nach Absatz 4 treffen, wenn:

a. die Drittverwahrung wegen der Eigenschaften der betreffenden Bucheffekten oder der mit diesen verbundenen Finanzdienstleistungen nur im betroffenen Staat erfolgen kann; oder

b. der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber die Verwahrungsstelle schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, angewiesen hat, die Bucheffekten bei einer Drittverwahrungsstelle in diesem Staat zu verwahren.

6 Sie informiert die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber vorgängig in standardisierter Weise. Sie legt dar:

a. dass die Verwahrung in der Regel bei einer Drittverwahrungsstelle erfolgt;

b. dass eine Drittverwahrungsstelle je nach Emittent allenfalls Sitz im Ausland hat und die Verwahrung diesfalls ausländischem Recht untersteht;

c. dass mit einer Verwahrung im Ausland für die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber Risiken verbunden sind, und umschreibt diese Risiken in genereller Weise; auf Anfrage der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers informiert sie über die spezifischen Risiken der jeweiligen Verwahrung;

d. die Kosten der Verwahrung von Bucheffekten.

Art. 11b Datenübermittlung an ausländische Drittverwahrungsstellen

1 Untersteht die Drittverwahrung nicht diesem Gesetz, so darf die Verwahrungsstelle der ausländischen Drittverwahrungsstelle direkt alle Daten übermitteln, über welche die Drittverwahrungsstelle nach dem auf sie anwendbaren Recht verfügen muss.

2 Die Verwahrungsstelle informiert die Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber vorab über die Möglichkeit der Datenübermittlung und darüber, dass Kundendaten, je nach geltendem ausländischem Recht, gegebenenfalls Drittstellen oder Behörden des betroffenen Staates weitergeleitet werden.

Art. 12 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b

1 Hält die Verwahrungsstelle Eigen- und Drittbestände bei einer Drittverwahrungsstelle, so werden die Bucheffekten der Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber sowie deren Lieferansprüche nicht berührt durch:

b. Pfand-, Rückbehalts- und Verwertungsrechte der Drittverwahrungsstelle oder von Dritten, die über das Rückbehalts- und Verwertungsrecht der Verwahrungsstelle gemäss Artikel 21 hinausgehen und denen die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber nicht zugestimmt hat.